Sonderabschreibungen nach § 7g EStG können nach der buchstabengetreuen Auslegung des Gesetzes nur vorgenommen werden, wenn für die Anschaffung oder Herstellung eine Ansparrücklage gebildet worden ist; eine Ausnahme gilt nur für Existenzgründer im Jahr der Betriebseröffnung (§ 7g Abs. 2 Nr. 3 EStG).
Mit seinem Urteil vom 17.05.2006 X R 43/03 entschied der BFH, dass ein Steuerpflichtiger die Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 1 EStG für im Jahr der Betriebseröffnung angeschaffte oder hergestellte begünstigte Wirtschaftsgüter auch dann in Anspruch nehmen kann, wenn er kein Existenzgründer ist und wenn er keine Ansparrücklage nach § 7g Abs. 3 ff. bilden konnte.
Im Streitfall wurde eine Photovoltaikanlage im Jahr der Betriebseröffnung erworben. Der Kläger - der daneben noch einen weiteren Betrieb hatte und daher kein Existenzgründer war - machte neben der planmäßigen Abschreibung eine Sonderabschreibung nach § 7g geltend. Eine Ansparabschreibung nach § 7g Abs. 2 Nr. 3 EStG unterblieb, da die Anschaffung der Anlage im Jahr der Betriebseröffnung erfolgte.
Der BFH ist der Auffassung, dass es dem Steuerpflichtigen nicht zum Nachteil gereichen darf, wenn er die im Rahmen der Neugründung eines Betriebes geplante Anschaffung einer wesentlichen Betriebsgrundlage in zügiger Weise noch im Jahr der Betriebseröffnung tätigt, mit der Folge, dass – mangels Vorhandenseins eines der Anschaffung vorhergehenden Wirtschaftsjahres – keine Möglichkeit zur Bildung einer Ansparrücklage gegeben ist.