Private Nutzung betrieblicher Kraftfahrzeuge – Fahrtenbuch ab 01.01.2006 zu empfehlen

Unternehmer, die betriebliche PKW auch privat nutzen, können den Nutzungswert grundsätzlich pauschal mit monatlich 1% des Listenpreises des PKW einschließlich Umsatzsteuer ansetzen. Im Rahmen eines Gesetzes zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen wird die Anwendung der 1%-Regelung für die private Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeuges auf Fahrzeuge des notwendigen Betriebsvermögens beschränkt, also auf Fahrzeuge, die zu mehr als 50% betrieblich genutzt werden. Diese Regelung ist bereits für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31.12.2005 beginnen.

Insbesondere Unternehmern und Freiberuflern, die ihren Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung ermitteln, aber auch bilanzierenden Unternehmern, die einen höheren privaten Nutzungsanteil aufweisen, ist zu empfehlen ab dem 01.01.2006 ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch zu führen, damit ggf. doch noch die 1%-Regelung genutzt werden kann.

Befindet sich ein Kraftfahrzeug im gewillkürten Betriebsvermögen (10 – 50% betriebliche Nutzung), so wird der privat genutzte Teil ab 2006 durch die Finanzverwaltung geschätzt werden. Ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch könnte hierbei vor überhöhten Schätzungen bewahren.