Der Regierungsentwurf des Steueränderungesetzes 2007 vom 05.05.2006 sieht mehrere Neuregelungen vor. Diese betreffen u. a. die „Reichensteuer“ und die Entfernungspauschale. Überraschend wurde der Gesetzentwurf von der Tagesordnung des Parlaments genommen, das am 11.05.2006 in erster Lesung darüber beraten sollte. Möglicherweise ist der Unmut in der SPD über den Ausschluss der Selbständigen von der Reichensteuer ein Grund dafür.
„Reichensteuer“
Der Entwurf sieht vor, alle Gewinneinkünfte von der Reichensteuer auszunehmen. Damit ist der DStV vorerst mit seiner Forderung durchgedrungen, neben den gewerblichen auch die Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit nicht der Reichensteuer zu unterwerfen. Die Ausnahmeregelung ist nur für den Veranlagungszeitraum 2007 vorgesehen, da danach eine allgemeine Reform der Unternehmensbesteuerung geplant ist. Der DStV hält seine grundsätzliche Kritik an der Einführung eines Steuerzuschlags auf Einkommen über 250.000 Euro (Ehegatten: 500.000 Euro) aus verfassungsrechtlichen und ökonomischen Gründen aufrecht.
Entfernungspauschale
Nach dem sog. „Werkstorprinzip“ soll das, was der Steuerpflichtige aufwendet, um zur Arbeit bzw. Betriebsstätte zu gelangen, zu seinem privaten Bereich gehören und damit steuerlich unbeachtlich sein. Fernpendler, die einen Arbeitsweg über 20 km zurücklegen, kommen in den Genuss einer Härtefallregelung. Ab dem 21. Kilometer sollen Fahrtkosten „wie Werbungskosten“ bzw. „wie Betriebsausgaben“ abgezogen werden können.
Steuersystematisch bedeutet diese Neuregelung einen Rückschritt, da mit den „Als-ob-Werbungskosten/Betriebsausgaben“ neue Kategorien der abziehbaren Aufwendungen geschaffen wurden. Auch im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes wird sich der Gesetzgeber kritische Nachfragen gefallen lassen müssen, sollte das Gesetz so beschlossen werden.
Eine Vereinfachung der Regelungen zur steuerlichen Berücksichtigung erwerbsbedingter Kinderbetreuungskosten, die im Gespräch war, enthält der Entwurf nicht. Stattdessen werden Kindergeld bzw. kindbedingte Steuerfreibeträge nur noch für die Zeit bis zur Vollendung des 25. (bisher 27.) Lebensjahres gewährt.
(Auszug aus DStV-Pressemitteilung vom 09.05.2006)