Mit Urteil vom 29.11.2006 VI R 14/06 hat der VI. Senat des BFH entschieden, dass eine künftige mit Rückwirkung versehene Gesetzesänderung nicht vorgreiflich für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits ist. Damit scheidet eine Aussetzung des Verfahrens bis zum Inkrafttreten der Gesetzesänderung aus.
In dem Revisionsverfahren ging es um die Frage, ob für einen Arbeitnehmer von Amts wegen eine Veranlagung durchzuführen ist, wenn er negative andere Einkünfte von mehr als 410 Euro erzielt hat. Diese Frage hat der BFH bereits mit Urteil vom 21.09.2006 VI R 47/05 bejaht, sodass der Arbeitnehmer eine Steuererstattung auch ohne Einhaltung der Zweijahresfrist für einen Antrag auf Veranlagung erhalten konnte. Schon im Vorfeld jener Entscheidung war es zu einer Initiative des Gesetzgebers gekommen, die auf eine Änderung der einschlägigen Vorschrift im Einkommensteuergesetz (§ 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG) abzielte. Im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2007 wurde zwischenzeitlich eine entsprechende Gesetzesänderung beschlossen, wonach für die sog. Amtsveranlagung „allein positive Einkünfte entscheidend und negative Einkünfte nicht zu berücksichtigen“ sind. Dieser Änderung soll rückwirkende Bedeutung zukommen und Betroffene gegenüber der BFH-Rechtsprechung rückwirkend schlechter stellen.
In dem jetzt zugunsten des Arbeitnehmers (Klägers) entschiedenen Rechtsstreit hat der VI. Senat eine Aussetzung des Verfahrens im Hinblick auf die geplante Gesetzesänderung für nicht geboten erachtet. Denn dadurch würde sich nicht nur die prozessuale Lage des Klägers wesentlich verschlechtern, vielmehr würde das Gericht auch seine Verpflichtung zur Neutralität gegenüber allen Beteiligten verletzen.
(Auszug aus BFH-Pressemitteilung vom 20.12.2006)