Steuerfreie Abgeordnetenpauschale verfassungsgemäß?

Abgeordnete des Deutschen Bundestages erhalten eine Kostenpauschale von jährlich 43.764 Euro, welche nach § 3 Nr. 12 EStG als Aufwandsentschädigung steuerfrei ist. Es muss von den Abgeordneten kein Nachweis über den ihnen entstandenen Aufwand erbracht werden. Es müssen also keinerlei Belege durch die Abgeordneten eingereicht werden. Im Gegensatz dazu müssen Arbeitnehmer ihren Aufwand, der über den Pauschbetrag von 920 Euro hinausgeht, detailliert nachweisen. Hierin sehen Kläger in mehreren Revisionsverfahren vor dem BFH eine gleichheitswidrige Benachteiligung bei der Besteuerung ihres Einkommens im Vergleich zu den Abgeordneten des Deutschen Bundestages.

Mit Beschluss vom 21.09.2006 VI R 81/04 will der BFH die verfassungsrechtlichen Fragen im Zusammenhang mit der steuerfreien Kostenpauschale für Abgeordnete (§ 3 Nr. 12 EStG) überprüfen. Aus diesem Grund hat er das BMF zum Verfahrensbeitritt aufgefordert.

Das Beitrittsersuchen hat der Lohnsteuersenat des BFH mit verfassungsrechtlichen Bedenken begründet, die gegen die gesetzlich bestimmte Steuerfreiheit der Kostenpauschale für Abgeordnete erhoben werden. Das BVerfG habe u. a. im sog. Diätenurteil die aus Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes abgeleiteten verfassungsrechtlichen Voraussetzungen und Grenzen für steuerfreie Aufwandspauschalen gezogen. Danach muss insbesondere sichergestellt sein, dass von dieser Steuerfreiheit nur Bezüge erfasst werden, die auch tatsächlich zum Ausgleich von einkommensteuerlich absetzbaren Erwerbsaufwendungen erfasst werden. Der Aufwand muss hierbei tatsächlich entstanden und sachlich angemessen sein.

Der BFH hat das BMF im Hinblick auf die verfassungsrechtlichen Vorgaben gebeten, zu einer Reihe von Fragen Stellung zu nehmen. Insbesondere will der BFH wissen