Im Streitfall wurde das Kindergeld für das Jahr 2002 durch die Familienkasse mit Bescheid vom 05.08.2003 abgelehnt, weil die Einkünfte und Bezüge des Kindes mehr als 7.188 Euro (Jahresgrenzbetrag i. S. d. § 32 Abs. 4 EStG für 2002) betragen hatten. Der Bescheid wurde nicht angefochten.
Aufgrund des Beschlusses des BVerfG vom 11.01.2005 BvR 167/02, wonach Sozialversicherungsbeiträge die Einkünfte des Kindes mindern, beantragte der Kläger erneut Kindergeld für das Jahr 2002. Auch dieser Antrag wurde durch die Familienkasse abgelehnt.
Mit seinem Urteil III R 13/06 vom 28.06.2006 entschied der BFH, dass der Bescheid der Familienkasse zwar rechtswidrig sei, da der Jahresgrenzbetrag des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG im Jahr 2002 bei Abzug der gesetzlichen Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung nicht überschritten wurde und somit ein Anspruch auf Kindergeld bestanden habe. Gegen den Bescheid der Familienkasse vom 05.08.2003 wurde jedoch innerhalb der gesetzlichen Frist von einem Monat (§ 355 Abs. 1 Satz 1 AO) kein Einspruch eingelegt. Somit wurde der Bescheid bestandskräftig; eine rückwirkende Änderung ist nicht mehr möglich.
Entsprechende Kindergeldfestsetzungen können aber durch eine Neufestsetzung im Rahmen des § 70 Abs. 4 EStG geändert werden. Dies setzt voraus, dass die zu korrigierende Kindergeldfestsetzung vor Beginn oder während eines Kalenderjahres als Prognoseentscheidung über die Höhe der Einkünfte ergangen ist. Die Änderung wirkt dann ab dem Folgemonat.