Nachdem das BVerfG (1 BvR 1232/00 und 1 BvR 2627/03) im vergangenen Jahr entschieden hatte, dass durch Zweitwohnungsteuer im Hinblick auf eine aus beruflichen Gründen gehaltene Wohnung eines Verheirateten der grundgesetzlich garantierte Schutz der Ehe verletzt wird, ist nun ein neuer Rechtsstreit anhängig, in dem andere Aspekte der Erhebung der Zweitwohnungssteuer überprüft werden sollen.
Der Kläger trägt vor, dass das aus Art. 14 Abs. 1 i. V. m. Art. 2 Abs. 1 GG abgeleitete Prinzip eigentumsschonender und freiheitsschonender Besteuerung gebiete, auch bei der Zweitwohnungssteuer eine untere Belastungsgrenze einzuhalten, die zumindest für das durchschnittliche selbstgenutztes Einfamilienhaus gelten müsse. Zudem verstoße die Zweitwohnungssteuer gegen das Prinzip der Besteuerung nach der persönlichen Leistungsfähigkeit, da sie ohne Rücksicht auf etwaige mit dem Zweitwohnsitz im Zusammenhang stehende Schulden erhoben wird.
Darüber hinaus liege eine steuerliche Doppelbelastung ein und desselben Sachverhalts vor, da der Zweitwohnsitz auch mit Grundsteuer belastet ist.
Die willkürliche Festlegung der Bemessungsgrundlage der Zweitwohnungssteuer entspreche in keiner Weise den tatsächlichen Verhältnissen. Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang, dass jede Gemeinde, die eine Zweitwohnungssteuer erhebt, die Bemessungsgrundlage selbst, ohne Mitwirkung des Finanzamtes, ermittelt. Damit ist eine Anknüpfung an die Wertverhältnisse auf den 01.01.1964 zwingend. Die Satzung der Gemeinde sieht vor, dass die nach § 79 Abs. 1 BewG ermittelte Jahresrohmiete entsprechend der Steigerung der Wohnungsmieten nach dem Preisindex der Lebenserhaltung aller privaten Haushalte hochgerechnet wird. Die Multiplikation der Jahresrohmiete mit dem Faktor 4,43 führt nach Ansicht des Klägers zu einer wirtschaftlich unzutreffenden Besteuerung, die keinen Anhaltspunkt in den tatsächlichen Verhältnissen am Zweitwohnsitz, einer kleinen nordfriesischen Gemeinde, findet.
(Auszug aus DStV-Pressemitteilung vom 18.09.2006)