Keine Rentenversicherungspflicht für beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer

Beherrschenden geschäftsführenden Gesellschaftern einer GmbH drohte nach einem Urteil des Bundessozialgerichts vom 24.11.2005 (Az.: B 12 RA 1/04) die Rentenversicherungspflicht, wenn der Geschäftsführer nur für „seine“ GmbH tätig ist und selbst keine Arbeitnehmer beschäftigt. Damit wären bis zu 500.000 Gesellschafter-Geschäftsführer betroffen.

Der Gesetzgeber will jetzt im Rahmen des Haushaltsbegleitgesetzes 2006 (Bundesrats-Drucksache 332/06) klarstellen, dass Gesellschafter-Geschäftsführer im Regelfall weiterhin selbständig und nicht sozialversicherungspflichtig bleiben. Nach einer Änderung in § 2 Satz 1 Nr. 9b und Satz 4 Nr. 3 SGB VI kommt es darauf an, ob die Gesellschaft mehrere Auftraggeber hat; des Weiteren gelten als „Arbeitnehmer“ auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft.

Diese gesetzliche Regelung soll auch für Tätigkeiten gelten, die vor In-Kraft-Treten des HBeglG 2006 seit dem 01.01.1999 ausgeübt werden.