Die Regierungskoalition aus CDU, CSU und SPD hat den Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung beschlossen. Es sind u. a. folgende Änderungen geplant:
Erweiterung der Begünstigung von haushaltsnahen Dienstleistungen
Bisher werden für haushaltsnahe Dienstleistungen die keine besonderen Fachkenntnisse erfordern, wie z. B. Putzarbeiten oder Rasenmähen, 20% der Kosten von maximal 3.000 Euro, also bis zu 600 Euro jährlich als Steuerermäßigung durch die Finanzämter erstattet.
Rückwirkend zum 01.01.2006 erhöht sich dieser Betrag auf 1.200 Euro bei Inanspruchnahme von Pflege- und Betreuungsleistungen für pflegebedürftige Personen, die Leistungen aus der Pflegeversicherung beziehen. Die Steuerermäßigung steht auch den Angehörigen von Personen mit Pflege- oder Betreuungsbedarf zu, wenn sie für Pflege- oder Betreuungsleistungen aufkommen.
Ab 2006 kommt daneben ebenfalls eine Steuerermäßigung für handwerkliche Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsarbeiten an inländischen Haushalten in Betracht, wie z. B. Maler-, Fliesenleger-, Sanitär-, Elektriker-, Maurer-, Garten- und Wegebauarbeiten. Auch hier werden 20% der Kosten von maximal 3.000 Euro (jedoch nur bezogen auf Arbeitslohn – keine Materialkosten), also bis zu 600 Euro jährlich durch die Finanzämter erstattet.
Handwerksarbeiten, Pflege- und Betreuungsleistungen sowie haushaltsnahe Dienstleistungen können nebeneinander begünstigt werden.
Die steuerlichen Ermäßigungen für haushaltsnahe Dienstleistungen und handwerkliche Tätigkeiten können Mieter genauso wie Eigentümer für die zu eigenen Wohnzwecken genutzten Häuser, Wohnungen oder Grundstücke in Anspruch nehmen. Entscheidend ist, wer die Leistungen bezahlt hat.
Wie bisher sind Barzahlungen nicht begünstigt. Die Aufwendungen müssen durch Vorlage einer Rechnung und eines Zahlungsnachweises auf das Konto des Erbringers der haushaltsnahen Dienstleistung oder der Handwerkerleistung belegt werden. Für den Zahlungsnachweis genügt der Beleg eines Kreditinstituts.
Steuerliche Entlastung für Familien mit Kindern
Der erwerbsbedingte Aufwand für Kinderbetreuung soll stärker gefördert werden. Wer erwerbstätig ist und Kosten für die Kinderbetreuung zu tragen hat, kann diese – rückwirkend ab dem 01.01.2006 – in größerem Umfang als bisher steuerlich geltend machen.
Erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten können jetzt als Betriebsausgaben (bei Gewerbetreibenden oder Selbständigen) bzw. als Werbungskosten (bei Arbeitnehmern) berücksichtigt werden (neuer § 4f EStG):
Alleinstehende erwerbstätige Eltern sind hiernach grundsätzliche begünstigt. Bei zusammenlebenden Eltern müssen beide Elternteile erwerbstätig sein.
Ist nur ein Elternteil erwerbstätig, können Kinderbetreuungskosten im bisherigen Rahmen des § 33c EStG als private Kinderbetreuungskosten geltend gemacht werden, wenn sich der andere Elternteil in Ausbildung befindet oder körperlich, geistig bzw. seelisch behindert oder krank ist. Entsprechendes gilt, wenn beide Elternteile in der Ausbildung stehen oder behindert bzw. krank sind.
Erhöhung der degressiven AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens
Bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die nach dem 31.12.2005 und vor dem 01.01.2008 angeschafft oder hergestellt worden sind, ist der Höchstsatz für die degressive Abschreibung auf 30% angehoben worden.
Die Anhebung der degressiven Abschreibung auf höchstens 30% ist bis zum 31.12.2007 befristet.
Anhebung der Grenze der Ist-Versteuerung in den alten Bundesländern
Um kleine und mittlere Unternehmen zu fördern, ist die Umsatzgrenze bei der Umsatzbesteuerung nach vereinnahmten Entgelten (Ist-Versteuerung) in den alten Bundesländern von 125.000 Euro auf 250.000 Euro erhöht worden. Diese Änderung gilt ab dem 01.07.2006.
Die Maßnahme wird ergänzt durch eine Verlängerung der derzeitigen Ist-Versteuerung für die neuen Bundesländer (bei Umsätzen bis 500.000 Euro) über das Jahr 2006 hinaus bis Ende 2009.