Die Beschränkung des Verlustausgleichs bei privaten Veräußerungsgeschäften i. S. des § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG durch § 23 Abs. 3 Satz 8 EStG ist verfassungsgemäß. Dies hat der BFH durch Urteil vom 18.10.2006 IX R 28/05 entschieden.
Nach § 23 Abs. 3 Satz 8 EStG (in der im Streitjahr 2000 geltenden Fassung) können Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften nur mit Gewinnen aus im gleichen Kalenderjahr getätigten privaten Veräußerungsgeschäften verrechnet werden (sog. horizontaler Verlustausgleich). Der sog. vertikale Verlustausgleich, d. h. die Verrechnung von Verlusten aus privaten Veräußerungsgeschäften mit im gleichen Jahr erzielten positiven Einkünften aus anderen Einkunftsarten, scheidet damit aus. Dem Stpfl. bleibt aber noch die Möglichkeit, die im Kalenderjahr nicht ausgeglichenen Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften mit etwaigen positiven Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften des Vorjahres oder der folgenden Jahre zu verrechnen (§ 23 Abs. 3 Satz 9 EStG).
Im Streitfall hatte der Kläger Verluste aus Aktiengeschäften erlitten und wollte sie - unter Hinweis auf die Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Regelung - mit seinen im gleichen Jahr erzielten positiven Einkünften aus Gewerbebetrieb verrechnen.
Dem folgte der BFH nicht. Dass Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften nach den Regelungen in § 23 Abs. 3 Satz 8 und 9 EStG nur beschränkt abziehbar seien, führe zu keiner verfassungswidrigen Ungleichbehandlung. Der Gesetzgeber unterwerfe nur die innerhalb einer bestimmten Frist entstandenen Gewinne und Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften der Besteuerung. Der Bezieher solcher Einkünfte habe damit – anders als bei anderen Einkunftsarten – die Möglichkeit, durch die Wahl des Veräußerungszeitpunkts Gewinne steuerfrei zu vereinnahmen und nur die Verluste steuermindernd geltend zu machen. Diese Dispositionsmöglichkeit sei eine Besonderheit dieser Einkunftsart und rechtfertige die Beschränkung des Verlustausgleichs bei privaten Veräußerungsgeschäften.
(Auszug aus BFH-Pressemitteilung vom 28.12.2006)