Beschränkung des Sonderausgabenabzugs von Krankenversicherungsbeiträgen verfassungswidrig?

Der Bundesfinanzhof (BFH) hält die betragsmäßige Beschränkung des Sonderausgabenabzugs von Krankenversicherungsbeiträgen für verfassungswidrig. Die Kläger, privat krankenversicherte Eltern von sechs Kindern, fühlten sich dadurch beschwert, dass sie für sich selbst und für ihre Kinder Beiträge zur privaten Krankenversicherung aus dem versteuerten Einkommen zahlen müssten. Denn ein existenzsichernder Versicherungsschutz sei mit Versicherungsprämien im Umfang des steuerlichen Sonderausgaben-Höchstbetrags nicht zu erlangen.

Der BFH folgt diesen Argumenten weitgehend. Er hat das anhängige Revisionsverfahren ausgesetzt und die Frage dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt. Das verfassungsrechtliche subjektive Nettoprinzip verlange es, existenznotwendige Aufwendungen steuerlich nicht zu belasten. Hierzu gehöre auch ein Krankenversicherungsschutz im Umfang der gesetzlichen Krankenversicherung.

Das Verfahren ist über den konkreten Einzelfall hinaus von Bedeutung. Nach Ansicht des Deutschen Steuerberaterverbandes (DStV) betrifft es alle Beiträge zu gesetzlichen Krankenkassen und privaten Krankenversicherungen, die durch die Beschränkung des Sonderausgabenabzugs nicht die steuerliche Bemessungsgrundlage mindern. Der Streitfall betrifft das Jahr 1997, der Fall dürfte aber auch Auswirkungen auf die folgenden Veranlagungszeiträume haben. Insbesondere der durch das Alterseinkünftegesetz ab 2005 auf 2.400 Euro bzw. 1.500 Euro verminderte Höchstbetrag ist hier schnell überschritten.

Betroffen sind auch Krankenversicherungsbeiträge, die Eltern in Erfüllung ihrer Unterhaltspflicht für ihre Kinder aufbringen müssen. Um eine verfassungswidrige Benachteiligung von Familien zu vermeiden, sei der Gesetzgeber nach Ansicht des BFH gehalten, diese Belastungen angemessen bei der Bemessung der Steuer zu berücksichtigen. Dies sei durch das geltende Steuerrecht weder beim Familienleistungsausgleich noch beim Sonderausgabenabzug gegeben.

BFH-Beschluss vom 14.12.2005 X R 20/04 und DStV-Pressemitteilung vom 17.01.2006