Rückwirkend verschärfte Besteuerung von Entlassungsentschädigungen verfassungswidrig?

Das durch Bundestagsbeschluss im März 1999 rückwirkend zum 01.01.1999 durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 geänderte Einkommensteuergesetz schreibt vor, dass außerordentliche Einkünfte, wie z. B. Entlassungsentschädigungen, nach der sog. Fünftelregelung besteuert werden.

Der BFH hatte sich in zwei Fällen (Az. XI R 30/03 und XI R 34/02) mit der rückwirkend geänderten Besteuerung von Entlassungsentschädigungen zu befassen. In 1996 war in einem Fall die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer im Januar 1999 fälligen Entlassungsentschädigung vereinbart worden. In einem weiteren Fall erfolgte die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses in 1998 mit Wirkung zum 30.06.1999. Hier wurde die Entschädigung vor der Verkündung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 im März 1999 ausgezahlt.

Die Besteuerung nach der Fünftelregelung gemäß § 34 Abs. 1 EStG in der Fassung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 führte in beiden Fällen zu einer höheren steuerlichen Belastung als die Besteuerung nach § 34 Abs. 1 Satz 1 und 2 EStG in der bis zum Inkrafttreten des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 geltenden Fassung des Einkommensteuergesetzes.

Mit seinen Beschlüssen vom 02.08.2006 hat der XI. Senat des BFH diese rückwirkende Schlechterstellung für verfassungswidrig gehalten und die Verfahren dem BVerfG zur Prüfung vorgelegt, denn nach Auffassung des BFH kann der Steuerpflichtige darauf vertrauen, dass sich die Besteuerung nach dem Gesetz richtet, dass beim Zufluss der Entschädigung und damit zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Steuertatbestandes gelte.

Sollte das BVerfG der Auffassung des BFH folgen, so hat dies ggf. weitreichende Folgen für die Beurteilung rückwirkender Steuergesetze.