Bislang galt für Rechnungen, deren Gesamtbetrag 100 Euro nicht übersteigt, Erleichterungen hinsichtlich der Angaben in der Rechnung für umsatzsteuerliche Zwecke. In Kleinbetragsrechnungen braucht z. B. der Leistungs(Rechnungs-)empfänger nicht bezeichnet zu werden.
Im Rahmen einer Gesetzesänderung ist vorgesehen, diese Grenze ab dem 01.01.2007 auf 150 Euro anzuheben. Das erleichtert z. B. den Vorsteuerabzug aus Tankbelegen.
Im selben Gesetzentwurf ist auch vorgesehen, die Umsatzgrenze für die Buchführungspflicht von Gewerbetreibenden von z. Z. 350.000 Euro auf 1.000.000 Euro (entsprechend einer Empfehlung der Ausschüsse) anzuheben.
(Siehe Entwurf eines Gesetzes zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft; BR-Drucksachen 302/06 und 302/1/06 vom 06.06.2006.)