Werbungskosten- bzw. Betriebsausgabenabzug bei teils privat und teils beruflich veranlassten Aufwendungen möglich

Nach bisheriger Rechtsprechung des BFH konnten Aufwendungen, die nur zum Teil beruflich oder betrieblich veranlasst sind, grundsätzlich insgesamt nicht als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgezogen werden. Dieses Aufteilungs- und Abzugsverbot hatte der BFH aus § 12 Nr. 1 EStG entnommen. Der VI. Senat des BFH (Beschluss vom 20.07.2006 VI R 94/01) hält an dieser strikten Beurteilung mittlerweile nicht mehr fest und befürwortet eine Aufteilung gemischt veranlasster Aufwendungen, sofern hierfür ein objektiver Maßstab zu Verfügung steht. Der VI. Senat hat diese Frage daher dem Großen Senat zur Entscheidung vorgelegt.

Nach dem aus Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes abzuleitenden Prinzip der Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit sind nach Ansicht des BFH grundsätzlich alle beruflich veranlassten Aufwendungen Werbungskosten. Das vom BFH geschaffene Aufteilungs- und Abzugsverbot für gemischt beruflich und privat veranlasste Aufwendungen steht dem nicht entgegen. Denn das Aufteilungs- und Abzugsverbot sei nicht anzuwenden, wenn sich der dem Beruf dienende Teil der Aufwendungen nach objektiven Maßstäben von dem privat veranlassten Teil abgrenzen lasse.

Im Streitfall machte ein angestellter EDV-Controller die Kosten für eine Reise zu einer Computer-Messe in die USA als Werbungskosten geltend. Der BFH erkannte die Aufwendungen entsprechend der beruflich und privat veranlassten Zeitanteile steuermindernd an.

Das Urteil im Volltext