Die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen (20 % der Kosten von maximal 3.000 Euro, also bis zu 600 Euro jährlich) wurde durch die Finanzverwaltung bisher abgelehnt, wenn die Beauftragung eines Handwerkers (z. B. für Dachreparaturen, Fassaden-, Gartenarbeiten und Gebäudereinigungen) nicht durch den Wohnungseigentümer oder Mieter selbst, sondern durch eine Eigentümergemeinschaft oder durch deren Verwalter erfolgte. Dies entspricht den Anwendungsregelungen der Finanzverwaltung in Tz. 8 des BMF-Schreibens vom 01.11.2004 - IV C 8 – S 2296 b – 16/04.
Das Finanzgericht Baden-Württemberg entschied in seinem Urteil vom 17.05.2006 (13 K 262/04), dass die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 35a Abs. 2 EStG auch dann zu gewähren ist, wenn die Auftragsvergabe durch eine Wohnungseigentümergemeinschaft oder deren Verwalter erfolgt.
Die Finanzverwaltung hat jetzt beschlossen, dass nunmehr auch Wohnungseigentümer die Steuerermäßigung nach § 35a EStG in Anspruch nehmen können, wenn die Auftragsvergabe an einen Handwerker durch eine Eigentümergemeinschaft oder deren Verwalter erfolgt und die Aufwendungen anteilig auf die Eigentümer umgelegt werden.
Nach einer aktuellen Information der Oberfinanzdirektion Karlsruhe vom 10.07.2006 (VASt Aktuell, Ausgabe 06/2006) gilt dies für alle noch offenen Steuerfälle.