Der Erlass der OFD Koblenz vom 10.07.2006 eröffnet die Möglichkeit, dass die Finanzverwaltung Einsprüche bezüglich der Nichtabziehbarkeit von Rentenversicherungsbeiträgen als vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften i. S. des § 22 Nr. 1 EStG mit Zustimmung des Einspruchsführers aus Zweckmäßigkeitsgründen gem. § 363 Abs. 2 Satz 1 AO ruhen lässt.
Damit reagiert die OFD Koblenz auf zwei anhängige Verfahren bei den FG Köln (Az.: 12 K 2253/06) und Hannover (Az.: 16 K 10255/05) und zeigt Gespür für eine pragmatische Lösung. Der Deutsche Steuerberater-Verband hat inzwischen das BMF und die Landesfinanzministerien aufgefordert, den Erlass der OFD Koblenz bundeseinheitlich anzuwenden.
Da kein Verfahren für den Veranlagungszeitraum 2005 beim BFH - sondern nur beim FG - anhängig und damit die Voraussetzung für ein Ruhen gem. § 363 Abs. 2 Satz 2 AO eigentlich nicht gegeben ist, haben viele Finanzämter die Einsprüche bezüglich der Nichtabziehbarkeit von Rentenversicherungsbeiträgen als vorweggenommene Werbungskosten mit Verweis auf ein fehlendes BFH-Verfahren abgelehnt. Um entsprechende Bescheide nicht bestandskräftig werden zu lassen, müssten die Betroffenen Klage erheben. Die Verfahrensökonomie gebietet jedoch, die Einspruchsverfahren ruhen zu lassen.
(DStV-Pressemitteilung vom 24.07.2006)