Höherer Sonderausgabenabzug bereits ab 2006 für nicht sozialversicherungspflichtige Gesellschafter-Geschäftsführer und Selbständige

Die seit 2005 neu geregelte Besteuerung von Altersbezügen kann bei einem bestimmten Personenkreis wie z. B. bei nicht sozialversicherungspflichtigen Gesellschafter-Geschäftsführern und Selbständigen ohne Pflichtversicherung in einer Versorgungseinrichtung dazu führen, dass zusätzliche Beiträge für eine neue sog. Rürup-Rente (Basisrente) „verpuffen“ bzw. sich nicht auswirken. Das ist dann der Fall, wenn der bis 2004 geltende Höchstbetrag in Höhe von 5.069 Euro (Ehegatten 10.138 Euro) im Rahmen der sog. Günstigerprüfung bereits durch sonstige Vorsorgeaufwendungen (z. B. Beiträge zu Krankenversicherungen, „alten“ Lebensversicherungen oder Berufsunfähigkeitsversicherungen) ausgeschöpft ist.

Durch eine – weitgehend unbemerkte – Änderung im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2007 wird für Beiträge zu neuen Leibrentenversicherungen (Basisrente) rückwirkend ab 2006 ein zusätzliches Abzugsvolumen geschaffen (siehe § 10 Abs. 4a EStG i. d. F. des JStG 2007). Im günstigsten Fall entsteht im Jahr 2006 ein zusätzlicher Sonderausgabenabzug in Höhe von 62 v. H. der Beiträge zur Basisrente.