Nach einer Gesetzesänderung ist die pauschale Ermittlungsmethode für die private Kfz-Nutzung (1 %-Regelung) seit dem 01.01.2006 nur dann anwendbar, wenn der PKW zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird. Die Finanzverwaltung (BMF-Schreiben vom 07.07.2006 – IV B 2 – S 2177 – 44/06) hat jetzt zum Nachweis der betrieblichen Nutzung Stellung genommen:
Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb sind danach der betrieblichen Nutzung zuzurechnen, ebenso wie die Gestellung eines PKW an Arbeitnehmer („Dienstwagen“).
Der Umfang der betrieblichen Nutzung kann z. B. anhand von Terminkalendern, Abrechnungen gegenüber Auftraggebern oder Reisekostenabrechnungen dargelegt bzw. glaubhaft gemacht werden. Fehlen entsprechende Unterlagen, kann auch durch „formlose Aufzeichnungen“ über einen repräsentativen Zeitraum (in der Regel 3 Monate) die betriebliche Nutzung glaubhaft gemacht werden. Hierbei reichen Angaben über Anlass und zurückgelegte Strecke der betrieblichen Fahrten und Kilometerstände zu Beginn und Ende des Abrechnungszeitraums aus. Dieser Anteil kann dann auch für die folgenden Jahre zugrunde gelegt werden, wenn sich keine wesentlichen Veränderungen ergeben.
Bei Branchen und Berufen mit typischer Reisetätigkeit (z. B. Taxiunternehmen, Handelsvertreter, Bauhandwerker, Landtierärzte) kann eine mehr als 50%ige Nutzung ohne weitere Nachweise unterstellt werden. Entsprechendes gilt, wenn bereits die Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte mehr als 50 % der Jahreskilometerleistung ausmachen.