Änderung von Freistellungsaufträgen ab 2007

Im Rahmen des Steueränderungsgesetzes 2007 (BStBl 2006 I S. 432) ist der Sparer-Freibetrag für Einkünfte aus Kapitalvermögen von 1.370 Euro bzw. 2.740 Euro (Ehegatten) ab 2007 auf 750 Euro bzw. 1.500 Euro (Ehegatten) herabgesetzt worden. Zusammen mit dem unverändert geltenden Werbungskosten-Pauschbetrag von 51 Euro bzw. 102 Euro (Ehegatten) können ab dem 01.01.2007 lediglich Zinseinkünfte bis zur Höhe von 801 Euro bzw. 1.602 Euro (Ehegatten) vom Kapitalertragsteuerabzug/Zinsabschlag freigestellt werden.

Bei bereits erteilten Freistellungsaufträgen berücksichtigen Banken, Kreditinstitute etc. den bisherigen Freistellungsbetrag nur noch zu 56,37 % (siehe dazu auch BMF vom 21.07.2006 – IV C 1 – S 2056 – 2/06).

Dies sollte bei entsprechenden Dispositionen hinsichtlich der Zinserträge ab 01.01.2007 beachtet werden. Ggf. können die Freistellungsaufträge neu erteilt und dadurch das zur Verfügung stehende Freistellungsvolumen neu auf verschiedene Kreditinstitute verteilt werden.