Bundesfinanzministerium erläutert Vorläufigkeitsvermerk zur beschränkten Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen

Das BMF hat mit Schreiben vom 16.02.2006 seinen Vorläufigkeitskatalog insbesondere im Hinblick auf die beschränkte Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen klarstellend geändert. Umfasst sind auch die Krankenversicherungsbeiträge. Aktueller Bezug ist der entsprechende Vorlagebeschluss des BFH vom 14.12.2005 X R 20/04 beim Bundesverfassungsgericht (Az.: 2 BvL 1/06). Fraglich war hier die Verfassungsmäßigkeit der Abzugsbeschränkung, soweit sie einen Krankenversicherungsschutz im Umfang der gesetzlichen Krankenversicherung nicht als existenznotwendig steuerfrei stellte.

Mit Schreiben vom 01.03.2006 nahm das BMF wie folgt Stellung:

„Beiträge zu Krankenversicherungen gehören kraft gesetzlicher Definition zu den Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG [VZ vor 2005]; § 10 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a EStG [VZ ab 2005]). Nach Auffassung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder kann es daher nicht zweifelhaft sein, dass auch die beschränkte Abziehbarkeit von Beiträgen zu Krankenversicherungen generell (und nicht nur die Fallkonstellation des BFH-Beschlusses vom 14.12.2005 X R 20/04) von dem Vorläufigkeitsvermerk hinsichtlich der beschränkten Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen erfasst ist.“

Dies kann nach Auffassung des DStV so ausgelegt werden, dass der Vorläufigkeitsvermerk alle oben genannten Vorsorgeaufwendungen (z. B. auch Unfall-, Pflege- und Haftpflichtversicherung) umfasst und nicht auf die Krankenversicherung beschränkt ist. Insoweit ist ein Einspruch daher nicht erforderlich.

Problematisch könnte die im Vorlagebeschluss enthaltene Berücksichtigung von kindbedingt erhöhtem Vorsorgeaufwand sein. Wenn das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber eine andere Berücksichtigung als über den Sonderausgabenabzug - z. B. über das Kindergeld und/oder den Kinderfreibetrag – zubilligt, können Bescheide, die lediglich wegen der beschränkten Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen vorläufig ergangen sind, nicht mehr geändert werden. Dies betrifft in erster Linie private Krankenversicherungen und Unfallversicherungen.

(DStV-Pressemitteilung vom 14.03.2006)