Einkommensteuer – Vorläufige Steuerfestsetzung im Hinblick auf anhängige
Musterverfahren
Das BMF hat mit Schreiben vom 10.11.2006 ( IV A 7 – S 0338 – 50/06) den
sog. Vorläufigkeitskatalog erneuert und die Punkte aufgeführt, bei denen die
Festsetzung der Einkommensteuer vorläufig vorzunehmen ist.
Die Festsetzung ist hinsichtlich folgender Punkte vorläufig
vorzunehmen:
- Beschränkte Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 3 EStG)
für Veranlagungszeiträume vor 2005
- Beschränkte Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 3, 4, 4a
EStG) für Veranlagungszeiträume ab 2005
- Nichtabziehbarkeit von Beiträgen zu Rentenversicherungen als
vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften i. S. von § 22 Nr. 1 Satz
3 Buchst. a EStG
- Besteuerung der Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften i. S. des
§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG für Veranlagungszeiträume ab 2000
- Besteuerung der Einkünfte aus Termingeschäften i. S. des § 23 Abs. 1
Satz 1 Nr. 4 EStG für Veranlagungszeiträume ab 2000
- Anwendung des § 24b EStG (Entlastungsbetrag für Alleinerziehende) für
Veranlagungszeiträume ab 2004
- Anwendung des § 32 Abs. 7 EStG (Haushaltsfreibetrag) für die
Veranlagungszeiträume 2002 und 2003
- Höhe des Behinderten-Pauschbetrags (§ 33b Abs. 3 EStG)
- Anwendung der durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004 vom 29.12.2003 (BGBl
I S. 3076, 2004 I S. 69) geänderten Vorschriften
- Nichtberücksichtigung pauschaler Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben in
Höhe der steuerfreien Aufwandsentschädigung nach § 12 des Gesetzes über die
Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages.