Die im letzten Jahr verabschiedeten Änderungen im Sozialversicherungsrecht haben zu erheblichem Unmut unter den Betroffenen geführt. Die vom Arbeitgeber zu entrichtenden Sozialversicherungsbeiträge werden seit Beginn dieses Jahres bereits am drittletzten Bankarbeitstag vor Monatsende fällig, unabhängig davon, ob der Monatslohn zu diesem Zeitpunkt schon feststeht oder nicht.
Inzwischen lässt sich bei der praktischen Ausführung nach Meinung mancher eine gewisse Erleichterung feststellen. Viele Unternehmen ermitteln den Arbeitslohn des Abrechnungszeitraumes anhand der Vormonatswerte und korrigieren die Schätzung nötigenfalls im Rahmen der Überweisung für den nächsten Abrechnungszeitraum. Diese Praxis entspricht auch den Anforderungen des Gesetzes, wie der Staatssekretär im Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Heinrich Tiemann, in einem Schreiben an den Bund der Steuerzahler mitteilte. Die Differenz zwischen Vorausschätzung und abgerechnetem Ist-Wert könne der Fälligkeit des folgenden Monats zugerechnet werden, sodass Stornierungen und Korrekturen entfallen. Staatssekretär Tiemann lässt ausdrücklich auch andere Verfahren, die den individuellen Anforderungen des jeweiligen Betriebes entsprechen, zu, soweit die voraussichtliche Beitragsschuld nachvollziehbar berechnet wird. Dafür sei es wichtig, die angewandten Berechnungsfaktoren in den Lohnunterlagen zu dokumentieren, damit der Rechenweg bei einer Betriebsprüfung nachvollzogen werden könne.
Auch bei dem ab 2006 zwingend vorgeschriebenen vollelektronischen Beitrags- und Meldeverfahren gibt es gewisse Erleichterungen. So wird für einen Übergangszeitraum bis zum 30.04.2006 die Meldung auf herkömmlichem Weg nicht beanstandet, wenn sich der Arbeitgeber noch in der Umstellungsphase befindet. Darüber hinaus kündigte Staatssekretär Tiemann an, dass eine eng begrenzte Ausnahmeregelung ähnlich wie im Steuerrecht geschaffen wird, die Arbeitgebern ohne die technischen Voraussetzungen die Papierform weiterhin ermöglicht.
(DStV-Pressemitteilung vom 24.03.2006 - Auszug)