Die Finanzverwaltung hat zur Behandlung von VIP-Tickets mit Hospitality-Leistungen im Rahmen der Fußball-WM 2006 ergänzend zum Erlass vom 22.08.2005 (Az.: IV B 2 – S 2144 – 41/05), mit Schreiben vom 30.03.2006 (Az.: IV B 2 – S 2144 – 26/06) wie folgt Stellung genommen:
Bei Unternehmen, die ihren Geschäftsfreunden Tickets mit Hospitality-Leistungen zuwenden, wird der Anteil für die Bewirtung pauschal mit 30 v. H. – auf 1.000 Euro pro Teilnehmer begrenzt – des Gesamtpreises angesetzt. In Höhe des verbleibenden Restbetrags wird ein Anteil für Geschenke unterstellt. Der Bewirtungsanteil stellt beim zuwendenden Unternehmer zu 70 v. H. Betriebsausgaben dar, wenn die Bewirtung aus geschäftlichem Anlass stattfindet. Der Geschenkanteil (Gesamtticketpreis abzgl. 30 v. H. für die Bewirtung) stellt hier regelmäßig – wegen Überschreitens der 35 Euro-Grenze – nichtabziehbare Betriebsausgaben dar.
Vom Geschäftspartner ist der Wert des Geschenks grundsätzlich als Betriebseinnahme zu versteuern.