Die gegen das gesamte Grundsteuerverfahren gerichtete Verfassungsbeschwerde (Az.: 1 BvR 311/06) wurde vom Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 03.03.2006 nicht zur Entscheidung angenommen. Widersprüche und Einsprüche gegen Grundsteuer- und Einheitswertbescheide sowie Anträge auf Herabsetzung oder Aufhebung des Grundsteuermessbetrags, die sich ausschließlich auf dieses Verfahren stützen, werden daher voraussichtlich abschlägig beschieden werden.
Weiter anhängig ist dagegen die Verfassungsbeschwerde 1 BvR 1644/05, die sich gegen die Grundsteuer auf selbstgenutztes Wohneigentum richtet.
(Auszug aus DStV-Pressemitteilung vom 20.04.2006)