Zusätzlich zu den bereits bisher begünstigten allgemeinen haushaltsnahen Dienstleistungen (u. a. handwerkliche Erhaltungs-, Renovierungs- und Modernisierungsarbeiten in inländischen Haushalten, wie z. B. Maler-, Fliesenleger, Sanitär-, Maurer-, Garten- und Wegebauarbeiten) erkennt die Finanzverwaltung auch von Umzugsspeditionen durchgeführte privat veranlasste Umzüge als begünstigte haushaltsnahe Dienstleistungen i. S. d. § 35a Abs. 2 EStG an.
Damit kann für entsprechende Aufwendungen eine Steuerermäßigung in Höhe von 20 v. H. der Kosten, höchstens 600 Euro in Anspruch genommen werden.
Wie bisher setzt die Steuerermäßigung den Nachweis der Aufwendungen durch Vorlage einer Rechnung und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der haushaltsnahen Dienstleistung durch Beleg des Kreditinstitutes voraus.
(Verfügung der OFD Koblenz vom 08.05.2006 – S 2296b A – St 32 3)