Beiträge zur Rentenversicherung als vorweggenommene Werbungskosten – Ruhen des Verfahrens

Der Erlass der OFD Koblenz vom 10.07.2006 eröffnet die Möglichkeit, dass die Finanzverwaltung Einsprüche bezüglich der Nichtabziehbarkeit von Rentenversicherungsbeiträgen als vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften i. S. des § 22 Nr. 1 EStG mit Zustimmung des Einspruchsführers aus Zweckmäßigkeitsgründen gem. § 363 Abs. 2 Satz 1 AO ruhen lässt.

Damit reagiert die OFD Koblenz auf zwei anhängige Verfahren bei den FG Köln (Az.: 12 K 2253/06) und Hannover (Az.: 16 K 10255/05) und zeigt Gespür für eine pragmatische Lösung. Der Deutsche Steuerberater-Verband hat inzwischen das BMF und die Landesfinanzministerien aufgefordert, den Erlass der OFD Koblenz bundeseinheitlich anzuwenden.

Da kein Verfahren für den Veranlagungszeitraum 2005 beim BFH - sondern nur beim FG - anhängig und damit die Voraussetzung für ein Ruhen gem. § 363 Abs. 2 Satz 2 AO eigentlich nicht gegeben ist, haben viele Finanzämter die Einsprüche bezüglich der Nichtabziehbarkeit von Rentenversicherungsbeiträgen als vorweggenommene Werbungskosten mit Verweis auf ein fehlendes BFH-Verfahren abgelehnt. Um entsprechende Bescheide nicht bestandskräftig werden zu lassen, müssten die Betroffenen Klage erheben. Die Verfahrensökonomie gebietet jedoch, die Einspruchsverfahren ruhen zu lassen.

(DStV-Pressemitteilung vom 24.07.2006)