Das Finanzgericht Baden-Württemberg entschied mit Urteil vom 06.11.2005, dass der Erbe die Steuern bezahlen muss, die sich aus einer vom Erblasser zu seinen Lebzeiten begangenen Steuerhinterziehung ergeben, auch wenn die Steuerfahndung diese erst nach dessen Tod aufdeckt.
Der Kläger ist der Sohn eines Arbeitnehmers, der bei seinem Tod 1997 ein Geldvermögen von über 1,9 Mio. DM hinterließ. Die in den Streitjahren 1987 bis 1997 aus diesem Kapitalvermögen, das sich u.a. auch auf ausländischen Bankkonten befand, erwirtschafteten Erträge hatte der Vater des Klägers bei seinen Einkommensteuererklärungen zum Teil nicht angegeben. Zum Teil hatte er erklärt, die Zinserträge überstiegen nicht die Freibeträge bei den Einkünften aus Kapitalvermögen. Die Steuerfahndung ermittelte 1998 im Rahmen eines Steuerstrafverfahrens gegen den Kläger wegen des Verdachts der Einkommensteuerhinterziehung hinsichtlich der nicht erklärten Kapitaleinkünfte des Vaters. Unter Änderung der gegen den Vater des Klägers ergangenen Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1987 bis 1995 erhöhte das Finanzamt daraufhin die Einkommensteuer; für die weiteren Streitjahre wurde die Einkommensteuer erstmalig festgesetzt. Diese Bescheide wurden dem Sohn als Miterben zugestellt.
Das Finanzgericht entschied, dass die Steuerfahndung die Zinserträge aus dem Kapitalvermögen für die einzelnen Jahre zutreffend ermittelt habe. Sowohl das Vermögen als auch die Kapitalerträge hieraus seien allein dem Vater des Klägers zuzuordnen. Der Vater habe die Einkommensteuer für alle Streitjahre hinterzogen, da er die Einkünfte aus dem Kapitalvermögen verschwiegen habe. Der Kläger sei als Miterbe des Verstorbenen dessen Rechtsnachfolger. Deshalb gingen auch die aufgrund der Steuerhinterziehung nachträglich höher festgesetzten Steuerschulden des Verstorbenen auf den Kläger über.
(Pressemitteilung Nr. 3/2006 des FG Baden-Württemberg – Urteile 8 K 394/01 und 8 K 395/01 vom 06.10.2005)