Die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen in privaten Haushalten in Höhe von 20 v. H. der Kosten, max. 600 Euro jährlich, kann nach einem neuen Erlass des BMF vom 03.11.2006 auch von Wohnungseigentümern in Anspruch genommen werden, wenn die Eigentümergemeinschaft Auftraggeber ist. Dies gilt auch bei (sozialversicherungspflichtigen) Beschäftigungsverhältnissen (Steuerermäßigung hier max. 510 Euro bzw. 2.400 Euro p. a.). Betroffen sind z. B. Arbeiten am Dach, an der Fassade, Gebäude- und Fußwegreinigung, Heizungsreparaturen oder Gartenarbeiten.
Voraussetzung ist, dass in der Jahresabrechnung die unbar gezahlten Beträge gesondert aufgeführt sind und der Anteil des jeweiligen Wohnungseigentümers an den begünstigten Arbeits- und Fahrtkosten anhand seines Beteiligungsverhältnisses individuell errechnet wurde. Dies gilt auch, wenn die Gemeinschaft einen Verwalter zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben bestellt hat.
Die Steuerermäßigung kann ebenfalls von einem Mieter einer Wohnung geltend gemacht werden, wenn die von ihm an den Vermieter zu zahlenden Nebenkosten entsprechende Aufwendungen enthalten und sein Anteil entweder aus der Jahresabrechnung hervorgeht oder durch eine Bescheinigung des Vermieters (bzw. Verwalters) nachgewiesen wird.