Das BMF hat mit Schreiben vom 30.06.2006 angekündigt, dass bei Einsprüchen, die ausschließlich wegen der Nichtabziehbarkeit von Rentenversicherungsbeiträgen als vorweggenommene Werbungskosten eingelegt werden, eine einvernehmliche Verfahrensruhe aus Zweckmäßigkeitsgründen (§ 363 Abs. 2 Satz 1 AO) in Betracht kommen kann. Damit greift das BMF einen entsprechenden Erlass der OFD Koblenz vom 10.07.2006 auf und schafft nunmehr eine bundeseinheitliche Regelung (der Erlasstext ist unter www.dstv.de veröffentlicht).
Da kein Verfahren für den Veranlagungszeitraum 2005 beim BFH anhängig ist und damit die Voraussetzung für ein Ruhen gemäß § 363 Abs. 2 Satz 2 AO eigentlich nicht gegeben ist, haben bislang viele Finanzämter die Einsprüche bezüglich der Nichtabziehbarkeit von Rentenversicherungsbeiträgen als vorweggenommene Werbungskosten mit Verweis auf ein fehlendes BFH-Verfahren abgelehnt.
Zurzeit sind zwei Verfahren bei den FG Köln (Az.: 12 K 2253/06) und Hannover (Az.: 16 K 10255/05) zu dieser Thematik anhängig.
(DStV-Pressemitteilung vom 04.08.2006)