Der BFH entschied in seinem Urteil IX R 32/04 vom 24.08.2006, dass eine Entschädigung für den Rücktritt vom Kaufvertrag über ein Grundstück des Privatvermögens (sog. Reugeld) vom Verkäufer nicht zu versteuern ist.
Im Streitfall hatten die Kläger zwei Grundstücke des Privatvermögens veräußert. Der Käufer hatte sich im Kaufvertrag vorbehalten, von dem Vertrag zurückzutreten, wenn die Grundstücke nicht bis zum Ende des folgenden Jahres durch rechtswirksamen Bebauungsplan als Gewerbegebiet ausgewiesen waren. Für den Fall des Rücktritts verpflichtete er sich, einen Betrag von 10 % des Kaufpreises zu zahlen. Da es bis zu dem genannten Termin nicht zum Ausweis des Gewerbegebietes kam, trat der Käufer vom Kaufvertrag zurück und entrichtete das Reugeld. Das Finanzamt behandelte die Zahlung beim Verkäufer als Einkünfte i. S. von § 22 Nr. 3 EStG.
Das Gericht entschied, das Vereinbarung und Vereinnahmung eines Reugeldes keine Elemente einer erwerbswirtschaftlichen Tätigkeit sind. Das Reugeld sei bloße Folgevereinbarung des – dem nicht steuerbaren Vermögensbereich zuzuordnenden – Kaufvertrages.
(Auszug aus BFH-Pressemitteilung vom 08.11.2006)