Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 18.01.2006 " BvR 2194/99) lässt sich dem Beschluss des BVerfG vom 22.06.1995 zum „Halbteilungsgrundsatz“ keine verbindliche verfassungsrechtliche Obergrenze für die Gesamtbelastung mit Einkommen- und Gewerbesteuer entnehmen. Gegenstand des damaligen Beschlusses war nicht die verfassungsrechtliche Obergrenze für die Gesamtbelastung mit Einkommen- und Gewerbesteuer. Vielmehr ging es allein um die Grenze der Gesamtbelastung des Vermögens durch eine Vermögensteuer, die neben der Einkommensteuer erhoben wird. Die daraus entstehende Belastungswirkung ist nicht ohne weiteres mit der Belastungswirkung vergleichbar, die durch die Einkommen- und Gewerbesteuer entsteht.
Der Inhaber eines Gewerbebetriebes wurde im Jahr 1994 zusammen mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer veranlagt. Auf der Grundlage eines zu versteuernden Einkommens von 622.878 DM setzte des Finanzamt die Einkommensteuer auf 260.262 DM fest. Die von der Gemeinde festgesetzte Gewerbesteuerschuld belief sich auf 112.836 DM. Gegen den Einkommensteuerbescheid 1994 legten die Eheleute erfolglos Einspruch ein, mit dem sie rügten, die Einkommen- und Gewerbesteuer verstoße gegen den „Halbteilungsgrundsatz“, da die Gesamtbelastung des Einkommens mit Steuern über 50 v. H. liege. Die Klage blieb vor dem Finanzgericht und dem BFH ohne Erfolg. Die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde wurde vom zweiten Senat des BVerfG zurückgewiesen.
Die Gesamtbelastung durch Einkommen- und Gewerbesteuer verletzt den Beschwerdeführer nicht in seinem Eigentumsrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG. Aus dem Eigentumsgrundrecht lässt sich keine allgemein verbindliche, absolute Belastungsobergrenze in der nähe einer hälftigen Teilung („Halbteilungsgrundsatz“) ableiten.
Das Einkommen- und Gewerbesteuerrecht ist auch für hohe Einkommen gegenwärtig nicht so ausgestaltet, dass eine übermäßige Steuerbelastung und damit eine Verletzung der Eigentumsgarantie festgestellt werden könnte.