Seit dem 01.01.2006 sind Sozialversicherungsbeiträge am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig. Somit müssen viele Arbeitgeber ihre Berechnungsgrundlage für die Sozialversicherungsbeiträge schätzen, wenn die Lohnzahlungen z. B. aufgrund von variablen Entgeltsbestandteilen oder Mitarbeiterwechsel noch nicht endgültig feststehen.
Für diese Fälle ist jetzt eine gesetzliche Regelung geschaffen worden. Danach kann der Arbeitgeber den fälligen Beitrag in Höhe der Beiträge des Vormonats zahlen; ein verbleibender Restbetrag wird dann erst zum drittletzten Bankarbeitstag des Folgemonats fällig (siehe § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB IV i. d. F. des Ersten Gesetzes zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft).