Haushaltsnahe Dienstleistungen bei Auftragsvergabe durch Eigentümergemeinschaft

Das Finanzgericht Baden-Württemberg entschied mit Urteil vom 17.05.2006 (Az.: 13 K 262/04), dass eine Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen (20 % der Kosten von maximal 3.000 Euro, also bis zu 600 Euro jährlich) auch dann zu gewähren ist, wenn die Auftragsvergabe durch eine Wohnungseigentümergemeinschaft oder deren Verwalter erfolgt.

Im Streitfall machten die Eigentümer einer selbst genutzten Eigentumswohnung mit Garage eine Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen in Höhe von 404 Euro geltend. Diese – anteilig auf ihr Wohnungseigentum entfallenden – Kosten waren für Treppenhaus-, Innenhofreinigung und Gartenpflege entstanden. Das Finanzamt gewährte keine Steuerermäßigung, weil die Wohnungseigentümergemeinschaft und nicht die Kläger selbst Auftraggeber der Dienstleistungen gewesen seien. Dies entspricht den derzeitigen Anwendungsregelungen der Finanzverwaltung im BMF-Schreiben vom 01.11.2004 (Az.: IV C 8 – S 2296 b – 16/04).

Das Finanzgericht entschied, dass die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 35a EStG auch dann zu gewähren ist, wenn die Auftragsvergabe durch eine Wohnungseigentümergemeinschaft oder deren Verwalter erfolge, da die Anwendungsregelungen der Finanzverwaltung nach Ansicht des Finanzgerichts insoweit gegen das Gleichheitsgebot der Verfassung verstoßen und keine gesetzliche Grundlage haben.

Derzeit ist der Entwurf eines neuen Anwendungsschreibens zu § 35a EStG in Vorbereitung. Es bleibt abzuwarten, ob es danach für die Gewährung der Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen ausreichend ist, wenn die anteiligen Beträge für die Eigentümer in einer Jahresabrechnung ausgewiesen sind.