Rentenversicherungspflicht für GmbH-Geschäftsführer – Konsequenzen der neuen Rechtsprechung

Rechtsprechung des BSG

GmbH-Geschäftsführer können entgegen der bisherigen Rechtslage rentenversicherungspflichtig sein. Dies geht aus dem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 24.11.2005 (Az.: B 12 RA 1/04 R) hervor, über das in jüngster Vergangenheit in den Medien berichtet wurde und in der Praxis zu Unsicherheit geführt hat. Betroffen sind Geschäftsführer, die einen maßgeblichen Einfluss auf die Willensbildung des Unternehmens haben, so z. B. durch eine über 50%ige Beteiligung an der GmbH oder eine gesellschaftsvertraglich vereinbarte Sperrminorität. Diese Gesellschafter-Geschäftsführer sind weiterhin in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosigkeitsversicherung nicht sozialversicherungspflichtig.

Dies gilt nach dem Urteil des BSG nicht für die Rentenversicherung, wenn der Geschäftsführer ausschließlich für die GmbH tätig ist und selbst keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt. Der Geschäftsführer gilt dann als arbeitnehmerähnlicher Selbständiger i. S. von § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI. Bislang haben die Rentenversicherungsträger nicht auf den Gesellschafter-Geschäftsführer, sondern auf die Tätigkeit der GmbH abgestellt, um festzustellen, ob eine arbeitnehmerähnliche Selbständigkeit vorliegt. War die GmbH für mehr als einen Auftraggeber tätig und hatte sie sozialversicherungspflichtige Angestellte, war der Gesellschafter-Geschäftsführer von der Rentenversicherungspflicht befreit. Für diese Betrachtung sieht das BSG keinen Raum. Auf die Verhältnisse der GmbH komme es nicht an.

Vermeidung der Rentenversicherungspflicht

Um die Rentenversicherungspflicht zu vermeiden, muss der GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer dafür Sorge tragen, dass er die Tatbestandsmerkmale des § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI nicht erfüllt. Er erreicht dies, wenn er (nicht die GmbH!) mindestens einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer zu einem Arbeitsentgelt von mehr als 400 Euro pro Monat beschäftigt. Auch kann er der Versicherungspflicht entgehen, wenn er nicht auf Dauer und im Wesentlichen für nur einen Arbeitgeber – also für die GmbH – tätig ist. Nach dem Rundschreiben der Spitzenverbände der Krankenkassen, der Rentenversicherungsträger und der Bundesanstalt für Arbeit vom 19.01.1999 ist der Betroffene wesentlich für einen Auftraggeber tätig, wenn er mindestens 5/6 seiner gesamten Einkünfte aus den zu beurteilenden Tätigkeiten alleine aus einer dieser Tätigkeiten bezieht. Übernimmt er z. B. die Geschäftsführung für mehrere nicht demselben Konzern zugehörige Gesellschaften und erzielt er aus einer einzelnen dieser Tätigkeiten nicht mehr als 5/6 seiner gesamten Geschäftsführerbezüge, unterliegt er nicht der Rentenversicherungspflicht.

Hinweis für Existenzgründer: Wer nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI als arbeitnehmerähnlicher Selbständiger rentenversicherungspflichtig ist, wird auf Antrag für drei Jahre nach erstmaliger Aufnahme der Tätigkeit von der Rentenversicherungspflicht befreit.

Beitragsnachforderungen

Das Urteil ist von erheblicher Brisanz. Immerhin könnten die Rentenversicherungsträger bisher nicht gezahlte Beiträge für die letzten vier Jahre nachfordern. Dies kann zu einer großen finanziellen Belastung führen. Zeitnahe Beitragsforderungen sind allerdings nicht zu erwarten, wie die Deutsche Rentenversicherung Bund dem DStV gegenüber telefonisch mitteilte. Da das Urteil erst vor sehr kurzer Zeit veröffentlicht wurde, konnten sich die Rentenversicherungsträger noch nicht abstimmen. Mit einer Entscheidung, welche Konsequenzen die Deutsche Rentenversicherung Bund aus dem Urteil zieht, ist erst zur Jahresmitte 2006 zu rechnen.

Es ist nicht auszuschließen, dass regionale Rentenversicherungsträger zwischenzeitlich bereits Beitragsnachforderungen erheben. Der Deutsche Steuerberaterverband empfiehlt, hiergegen zunächst Rechtsmittel einzulegen und die Bescheide bis zu einer Abstimmung offen zu halten.

(Siehe DStV-Pressemitteilung vom 07.03.2006 – Auszug)