Anhebung der umsatzsteuerlichen Grenze für „Kleinbetragsrechnungen“ ab 01.01.2007

Bislang galten für Rechnungen, deren Gesamtbetrag 100 Euro nicht übersteigt, Erleichterungen hinsichtlich der Angaben in der Rechnung für den Vorsteuerabzug. In Kleinbetragsrechnungen braucht z. B. der Leistungsempfänger nicht bezeichnet zu werden.

Durch das Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft wird die Grenze für Rechnungen über Lieferungen und sonstige Leistungen, die nach dem 31.12.2006 ausgeführt werden, von 100 Euro auf 150 Euro angehoben. Das erleichtert z. B. den Vorsteuerabzug aus Tankbelegen.

Wie das BMF mit Schreiben vom 18.10.2006 ( IV A 5 - S 7285 - 7/06) mitteilte, ist diese neue Grenze für Kleinbetragsrechnungen bereits anzuwenden, wenn das Entgelt oder Teilentgelt für eine ab 2007 erbrachte Leistung oder sonstige Leistung vor dem 01.01.2007 vereinnahmt wird.

Betroffen sind damit Anzahlungsrechnungen, die in 2006 erstellt werden, für Leistungen, die ab 2007 erbracht werden. Bis zu einem Rechnungsbetrag von 150 Euro brauchen diese Rechnungen nicht den vollen Anforderungen für eine Rechnung nach § 14 Abs. 4 UStG zu genügen. Nach § 33 UStDV müssen nur Name und Anschrift des leistenden Unternehmers, Ausstellungsdatum, Menge und Art der Waren bzw. Art und Umfang der sonstigen Leistung sowie das Entgelt und der Steuerbetrag in einer Summe (Bruttobetrag) und der Steuersatz angegeben sein.