Werbungskostenabzug bei Arbeitszimmer im Umzugsjahr

Liegen zwar die gesetzlichen Voraussetzungen für einen beschränkten Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer, nicht jedoch jene für einen unbeschränkten Abzug vor, so kann der auf 1.250 Euro begrenzte Höchstbetrag nicht dadurch ausgeweitet werden, dass im gleichen Veranlagungszeitraum das Arbeitszimmer gewechselt oder ein weiterer Raum für eine künftige Nutzung als häusliches Arbeitszimmer hergerichtet wird. Dies entschied der Bundesfinanzhof mit seinem Urteil VI R 19/04 vom 09.11.2005.

Seit 1996 sind die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung grundsätzlich nicht mehr abziehbar. Ein auf höchstens 1.250 Euro beschränkter Abzug ist u. a. dann möglich, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Die Beschränkung der Höhe nach gilt dann nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.

Im Streitfall befand sich der Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung der Klägerin nicht in ihrem häuslichen Arbeitszimmer, was von den Klägern auch nicht in Zweifel gezogen wurde.

Die Kläger zogen im Streitjahr aus einem Haus in eine neue Wohnung. Sie machten im Streitjahr die laufenden Aufwendungen für das Arbeitszimmer im Haus sowie Renovierungskosten für das künftige Arbeitszimmer in der neuen Wohnung geltend.

Der Bundesfinanzhof entschied, dass für beide Arbeitszimmer der Höchstbetrag von 1.250 Euro nur insgesamt einmal im Veranlagungszeitraum angesetzt werden kann. Dies gilt auch bei einem zwischenzeitlichen Wechsel des Arbeitszimmers im laufenden Jahr.

Das Urteil im Volltext