Im Jahr 1999 hat der Gesetzgeber durch eine allgemeine Begrenzung der Verlustverrechnung ab 100.000 DM (51.500 €) eine sog. Mindeststeuer eingeführt. Der IX. Senat des BFH hält diese Mindeststeuerregelung für verfassungswidrig und hat mit seinem Beschluss XI R 26/04 vom 06.09.2006 ein anhängiges Revisionsverfahren ausgesetzt und die Entscheidung des BVerfG eingeholt.
Der Streitfall betrifft zusammenveranlagte Eheleute, die beide Einkünfte erzielten. Bei der Veranlagung des Ehemannes für 1999 wurden dessen Verluste aus Vermietung und Verpachtung nur begrenzt berücksichtigt.
Nach der Rechtsprechung des BVerfG müsste aus rechtsstaatlichen Gründen der Steuerpflichtige – und nicht nur ein Experte – anhand der gesetzlichen Regelung die Rechtslage so erkennen können, dass er sein Verhalten danach auszurichten vermag. Dieser Anforderung entspricht die Mindeststeuerregelung nicht, da sie teilweise unvollständig, irreführend und unverständlich sei. Nach Auffassung des BVerfG bediene sich die Regelung insbesondere bei zusammenveranlagten Eheleuten und im Zusammenhang mit dem Vortrag und Rücktrag von Verlusten in andere Jahre einer unübersichtlichen Verweisungstechnik. Zusammen mit weiteren Unklarheiten ergebe sich daraus die Verfassungswidrigkeit, die sog. Mindeststeuerregelung dürfe deshalb nicht angewandt werden.
(Auszug aus BFH-Pressemitteilung vom 31.10.2006)
Die Einschränkung des Verlustausgleichs (sog. Mindeststeuer) galt bis einschließlich 2003 und wurde ab 2004 wieder abgeschafft.