In Zukunft wird die verbindliche Auskunft beim Finanzamt gebührenpflichtig. Zu der neuen Regelung nimmt das BMF nun Stellung (Schreiben vom 08.12.2006 - IV A 4 – S 0224 – 12/06). Hiernach werden erst für Anträge, die nach der (in Kürze zu erwartenden) Verkündigung des Gesetzes beim Finanzamt eingehen, Gebühren fällig. Werden bis zu diesem Zeitpunkt eingehende Anträge später bearbeitet, ist dies noch gebührenfrei.
Die Gebühren richten sich in erster Linie nach den steuerlichen Auswirkungen (bei Dauersachverhalten im Jahresdurchschnitt) des vom Antragsteller dargelegten Sachverhalts. Auf diesen vom Antragsteller selbst zu ermittelnden Betrag ist die Gebührentabelle des § 34 Gerichtskostengesetz anzuwenden.
Sofern ein Gegenstandswert auch nicht durch Schätzung zu ermitteln ist, wird das Finanzamt eine Zeitgebühr in Höhe von 50 Euro für jede angefangene halbe Stunde, mindestens aber 100 Euro berechnen.
Anders als vom Bundesrat in seinem Vorschlag für die Einführung der Gebührenpflicht vorgeschlagen, sieht das Gesetz nicht vor, dass unter bestimmten Umständen von der Erhebung von Gebühren wegen Geringfügigkeit, zur Vermeidung von Härten oder aus ähnlichen Gründen ganz oder teilweise abgesehen werden kann.
(Auszug aus DStV-Pressemitteilung vom 12.12.2006)