Der Bundesrat hat mit seiner Sitzung vom 07.04.2006 dem „Gesetz zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung“ und dem „Gesetz zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen“ zugestimmt. Es ergeben sich u. a. folgende Änderungen:
1. Gesetz zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung:
Erweiterung der Begünstigung von haushaltsnahen Dienstleistungen
Bisher werden für haushaltsnahe Dienstleistungen, die keine besonderen Fachkenntnisse erfordern, wie z. B. Putzarbeiten oder Rasenmähen, 20 % der Kosten von maximal 3.000 Euro, also bis zu 600 Euro jährlich, als Steuerermäßigung durch die Finanzämter erstattet.
Rückwirkend zum 01.01.2006 erhöht sich dieser Betrag auf 1.200 Euro bei Inanspruchnahme von Pflege- und Betreuungsleistungen für pflegebedürftige Personen, die Leistungen aus der Pflegeversicherung beziehen. Die Steuerermäßigung steht auch den Angehörigen von Personen mit Pflege- oder Betreuungsbedarf zu, wenn sie für Pflege- oder Betreuungsleistungen aufkommen.
Ab 2006 kommt daneben ebenfalls eine Steuerermäßigung für handwerkliche Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsarbeiten in inländischen Haushalten in Betracht, wie z. B. Maler-, Fliesenleger-, Sanitär-, Elektriker-, Maurer-, Garten- und Wegebauarbeiten. Auch hier werden 20 % der Kosten von maximal 3.000 Euro (jedoch nur bezogen auf Arbeitslohn – keine Materialkosten), also bis zu 600 Euro jährlich, durch die Finanzämter erstattet.
Handwerksarbeiten, Pflege- und Betreuungsleistungen sowie haushaltsnahe Dienstleistungen können nebeneinander begünstigt werden.
Die steuerlichen Ermäßigungen für haushaltsnahe Dienstleistungen und handwerkliche Tätigkeiten können Mieter genauso wie Eigentümer für die zu eigenen Wohnzwecken genutzten Häuser, Wohnungen oder Grundstücke in Anspruch nehmen. Entscheidend ist, wer die Leistungen bezahlt hat.
Wie bisher sind Barzahlungen nicht begünstigt. Die Aufwendungen müssen durch Vorlage einer Rechnung und eines Zahlungsnachweises auf das Konto des Erbringers der haushaltsnahen Dienstleistung oder der Handwerkerleistung belegt werden. Für den Zahlungsnachweis genügt der Beleg eines Kreditinstituts.
Erhöhung der degressiven AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens
Bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die nach dem 31.12.2005 und vor dem 01.01.2008 angeschafft oder hergestellt worden sind, ist der Höchstsatz für die degressive Abschreibung auf das Dreifache der linearen Abschreibung, höchstens jedoch 30 % angehoben worden.
Die Anhebung der degressiven Abschreibung auf höchstens 30 % ist bis zum 31.12.2007 befristet.
Anhebung der Grenze der Ist-Versteuerung in den alten Bundesländern
Um kleine und mittlere Unternehmen zu fördern, ist die Umsatzgrenze bei der Umsatzbesteuerung nach vereinnahmten Entgelten (Ist-Versteuerung) in den alten Bundesländern von 125.000 Euro auf 250.000 Euro erhöht worden. Diese Änderung gilt ab dem 01.07.2006.
Die Maßnahme wird ergänzt durch eine Verlängerung der derzeitigen Ist-Versteuerung für die neuen Bundesländer (bei Umsätzen bis 500.000 Euro) über das Jahr 2006 hinaus bis Ende 2009.
2. Gesetz zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen:
Die Möglichkeit, die private Nutzung betrieblicher PKW pauschal nach der 1 %-Regelung zu ermitteln, wird auf Fahrzeuge des notwendigen Betriebsvermögens (über 50 % betriebliche Nutzung) beschränkt. Betroffen sind hiervon insbesondere Freiberufler mit geringerem beruflichen Nutzungsanteil, die jetzt ggf. anhand eines Fahrtenbuches die berufliche Nutzung nachweisen müssen. Für PKW im gewillkürten Betriebsvermögen ist künftig der Wert der privaten Nutzung entsprechend der tatsächlich darauf entfallenden Kosten anzusetzen. Unverändert bleibt die Besteuerung von „Dienstwagen“, die der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer zur privaten Nutzung überlässt. Die Neuregelung gilt rückwirkend ab dem 01.01.2006.
Die Gewinnermittlung nach der Einnahmenüberschussrechnung wird angepasst und damit ein aus der Sicht der Kapitalanleger lukratives Steuersparmodell abgeschafft. Künftig können Anschaffungskosten für Wertpapiere und Grundstücke des Umlaufvermögens nicht mehr sofort, sondern erst im Zeitpunkt der Veräußerung bzw. Entnahme berücksichtigt werden (§ 4 Abs. 3 EStG).
Die bislang umsatzsteuerfreien Umsätze öffentlicher Spielbanken werden in die Umsatzsteuerpflicht einbezogen. Die Änderung ist eine Reaktion auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes, nach der eine unzulässige Ungleichbehandlung zu den bisher schon steuerpflichtigen Umsätzen gewerblicher Glücksspielanbieter vorlag.
Durch eine Erweiterung der Vorschriften in der Abgabenordnung wird die entgeltliche Verbreitung von Belegen als Ordnungswidrigkeit behandelt. Hintergrund ist das vermehrte Angebot von Tankquittungen im Rahmen von Internetauktionen, mit deren Hilfe die Käufer steuerlich relevante Betriebsausgaben oder Werbungskosten „produzieren“. Nach dieser Änderung kann auch die entgeltliche Weitergabe von Belegen als Steuerordnungswidrigkeit (Geldbuße bis 5.000 Euro) verfolgt werden.