Einschränkung des nationalen Außensteuerrechts durch den EuGH

Mit seinem Urteil vom 12.09.2006 (C-196/04) entschied der EuGH, dass die inländische Finanzverwaltung auf die Gewinne, die ein inländischer Konzern auf eine Tochtergesellschaft (z. B. Vertriebsgesellschaft) in einem sog. Niedrigsteuerland (Ertragssteuersatz von weniger als 25 %) verlagert, keine Steuern nacherheben darf. Eine Ausnahme hiervon bilden lediglich Tochtergesellschaften, die ausschließlich als Briefkasten- bzw. Strohfirmen gegründet worden sind, welche sich nicht am allgemeinen wirtschaftlichem Verkehr beteiligen.

In seinem Urteil stellte der EuGH klar, dass Konzerne innerhalb der EU die freie Entscheidung treffen können, wo sie ihre Tätigkeit aufnehmen. Es gehört nicht zu den zwingenden Gründen des Allgemeininteresses einen Steuerausfall zu vermeiden, was eine Einschränkung der Niederlassungsfreiheit durch die nationalen Gesetzgeber rechtfertigen könnte.

Für das deutsche Außensteuergesetz bedeutet dies, dass insbesondere die §§ 7 – 14 AStG in ihrer derzeitigen Form nach diesem Urteil nicht mehr aufrecht erhalten werden können.