Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft haben keinen Anspruch auf Durchführung einer Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer unter Anwendung des Splittingtarifs. So entschied der BFH in seinem Urteil vom 26.01.2006 III R 51/05.
Nach §§ 26, 26b EStG steht das Recht auf Wahl der Zusammenveranlagung nur Ehegatten zu, die beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und während des Veranlagungszeitraums nicht dauernd getrennt gelebt haben. Haben Ehegatten die Zusammenveranlagung gewählt, ist nach § 32a Abs. 5 EStG das Splittingverfahren anzuwenden.
Mit dem Begriff "Ehegatten" sind eindeutig die Partner einer Ehe im Sinne des bürgerlichen Rechts gemeint. Unter einer "Ehe" ist nur die rechtlich verbindliche Lebensgemeinschaft zwischen Mann und Frau zu verstehen. Gleichgeschlechtliche Lebenspartner, die eine Lebenspartnerschaft nach dem LPartG begründet haben, sind von dem Gesetzeswortlaut mithin nicht erfasst. Eine unmittelbare Anwendung der Regelung auf die Kläger als gleichgeschlechtliche Lebenspartner scheidet somit aus.
Das gilt auch für die unterschiedliche Behandlung von Ehepaaren und eingetragenen Lebenspartnerschaften hinsichtlich der Veranlagungswahlrechte. Allein aus den gegenseitigen Unterhaltspflichten, die bei der eingetragenen Lebenspartnerschaft bestehen, ergibt sich keine verfassungsrechtliche Verpflichtung des Gesetzgebers, Lebenspartnern ebenfalls die Möglichkeit der Zusammenveranlagung und der Anwendung des Splittingtarifs einzuräumen.
Soweit ein Lebenspartner für den anderen Lebenspartner Unterhalt zu zahlen hat, wird diese die steuerliche Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten mindernde wirtschaftliche Belastung steuerlich dadurch berücksichtigt, dass er die Unterhaltsaufwendungen bis zu einer bestimmten Höhe, die sich am sozialhilferechtlichen Existenzminimum orientiert, nach § 33a EStG als außergewöhnliche Belastung abziehen kann.
Auch die Finanzgerichte halten übereinstimmend die Nichtanwendung des Splittingtarifs bei Lebenspartnerschaften für verfassungsgemäß.