Fahrzeitverkürzungen und Fahrzeitverlängerungen bei Umzug von Ehegatten

Mit seinem Urteil vom 21.02.2006 IX R 79/01 entschied der BFH, dass bei der Frage, ob Umzugskosten eines verheirateten Arbeitnehmers privat veranlasste Aufwendungen oder aber nahezu ausschließlich beruflich veranlasst sind, weil sich die Fahrzeiten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte regelmäßig arbeitstäglich um insgesamt mindestens eine Stunde verkürzen, die Fahrzeitveränderungen der Ehegatten nicht gegeneinander aufzurechnen sind.

Die Eheleute werden gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt. Der Ehemann ist als Angestellter in A, die Ehefrau als Lehrerin in B nichtselbständig tätig. Im April des Streitjahres zogen die Eheleute von A nach B, nahe der Schule, in der die Ehefrau tätig ist. Vor dem Umzug musste die Ehefrau eine Entfernung vom 35 Km zurücklegen, um von A nach B zu gelangen, während der Ehemann statt bisher lediglich 4 Km nun 33 Km fahren muss, um seine Arbeitsstelle zu erreichen.

In der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr machten die Eheleute bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit Umzugskosten geltend. Das zuständige Finanzamt verweigerte den Abzug der Umzugskosten.

Nach Auffassung des BFH sind bei beiderseits berufstätigen Ehegatten die sich jeweils ergebenden Fahrzeitveränderungen nicht zusammenzurechnen. Sie sind also weder zu addieren noch zu saldieren.

Die Verlängerung der Wegstrecke zur Arbeit in der Person des anderen Ehegatten ist allein bedingt durch dessen Mitumzug als Folge der gemeinsamen Lebensführung der Ehegatten. Die Aufwendungen für den Umzug sind als Werbungskosten (hier bei der Ehefrau) abzusetzen.

Das Urteil im Volltext