Ein Kind, das sich aus einer Erwerbstätigkeit heraus um einen Studienplatz
bewirbt, kann ab dem Monat der Bewerbung nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c
EStG beim Kindergeldberechtigten zu berücksichtigen sein, wenn es sich bei der
Tätigkeit nicht um eine Vollzeiterwerbstätigkeit handelt. Dies entschied der BFH
in seinen Urteilen vom 23.02.2006 III R 8/05 und III R 46/05.
Nach § 62, § 63 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG wird ein Kind, welches das 18., aber noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet hat, beim Kindergeld unter anderem berücksichtigt, wenn es sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten befindet (Buchst. b) oder eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatz nicht beginnen oder fortsetzen kann (Buchst. c) und wenn seine Einkünfte und Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind, nicht mehr als 7 188 € (2001 = 14 040 DM) im Kalenderjahr betragen (§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG).
Nach ständiger Rechtsprechung sind die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b und c EStG aber nicht erfüllt, wenn das Kind in der Übergangszeit oder während des Wartens auf einen Ausbildungsplatz einer Vollzeiterwerbstätigkeit nachgeht .
Die Verwaltung berücksichtigt ein Kind, das sich aus einer Erwerbstätigkeit heraus um einen Ausbildungsplatz bewirbt, erst nach Beendigung der Erwerbstätigkeit, unabhängig davon, welchen Umfang die Erwerbstätigkeit hat. Entgegen der Auffassung der Verwaltung ist nach Auffassung des Gerichts ein grundsätzlich bestehender Kindergeldanspruch auch in einem solchen Fall nur dann ausgeschlossen, wenn wegen der Beschäftigung des Kindes keine typische Unterhaltssituation mehr besteht. Im vorliegenden Fall genügten 10,5 Arbeitsstunden pro Woche nicht, um eine Vollzeiterwerbstätigkeit im Sinne der Rechtsprechung anzunehmen.