Vor dem FG Baden-Württemberg (Az. 5 K 186/07) und dem FG Niedersachsen (Az. 10 K 103/07) sind Klagen gegen die Versagung des Sonderausgabenabzugs von privaten Steuerberatungskosten ab dem Veranlagungszeitraum 2006 anhängig.
Wie bekannt wurde, lässt die Finanzverwaltung Einsprüche, die unter Bezugnahme auf diese Verfahren eingelegt wurden, nicht ruhen. Allerdings gibt es folgende regionale Ausnahmen:
Die OFD Karlsruhe hat keine Bedenken, Einsprüche „faktisch“ ruhen zu lassen.
Die OFD Koblenz lässt Einsprüche mit Hinweis auf die vorgenannten Verfahren gem. § 363 Abs. 2 Satz 1 AO ruhen.
Auch die OFD Rheinland hat in Abstimmung mit dem Finanzministerium NRW ihr Finanzämter mittels einer internen Verfügung angewiesen, entsprechende Einspruchsverfahren gem. § 363 Abs. 2 Satz 1 AO zum Ruhen zu bringen.
Wird gegen die Versagung des Sonderausgabenabzugs von privaten Steuerberatungskosten Einspruch eingelegt, sollte ein Antrag auf Ruhen des Verfahrens gem. § 363 Abs. 2 Satz 1 AO mit der Verfahrensweise der Oberfinanzdirektionen Karlsruhe, Koblenz und Rheinland begründet werden.
Der Deutsche Steuerberaterverband wird sich für eine bundesweite Gewährung des Ruhen des Verfahrens einsetzen.
(Auszug aus DStV-Pressemitteilung)