In den nächsten Tagen soll durch das Bundesjustizministerium der Entwurf des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes (BilMoG) veröffentlicht werden. Im Vordergrund des neuen Gesetzes stehen zum einen die Deregulierung und Kostensenkung insbesondere für kleine und mittelständische Unternehmen und die Verbesserung der Aussagekraft des handelsrechtlichen Jahresabschlusses.
Deregulierung und Kostensenkung
Einzelkaufleute und Personenhandelsgesellschaften, die 500.000 Euro Umsatz oder 50.000 Euro Gewinn pro Geschäftsjahr nicht überschreiten werden von der Verpflichtung zur Buchführung und Bilanzierung nach den handelsrechtlichen Vorschriften befreit.
Die Größenklassen, die darüber entscheiden, welche Informationspflichten im Jahresabschluss und Lagebericht ein Unternehmen treffen, werden angehoben. Die Schwellenwerte für Bilanzsumme und Umsatzerlöse in § 267 HGB werden um 20 % erhöht. Dadurch werden mehr Unternehmen als bisher die Erleichterungen für kleine und mittelgroße Kapitalgesellschaften in Anspruch nehmen können. Dies bedeutet weniger Aufwand bei der handelsrechtlichen Rechnungslegung.
Verbesserung des handelsrechtlichen Jahresabschlusses
Das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz soll das bewährte HGB-Bilanzrecht zu einem Regelwerk ausbauen, das den internationalen Rechnungslegungsstandards gleichwertig, aber wesentlich kostengünstiger und praktisch einfacher zu handhaben ist, da die IFRS auf kapitalmarktorientierte Unternehmen zugeschnitten sind und die weit überwiegende Anzahl der rechnungslegungspflichtigen deutschen Unternehmen den Kapitalmarkt gar nicht in Anspruch nimmt. Es sollen u. a. folgende Maßnahmen zur Verbesserung des HGB-Abschlusses beitragen:
Immaterielle selbstgeschaffene Vermögensgegenstände des Anlagevermögens sind in Zukunft zwingend in der HGB-Bilanz anzusetzen.
Finanzinstrumente wie Aktien, Schuldverschreibungen, Fondsanteile und Derivate, die zu Handelszwecken erworben worden sind, werden künftig zum Zeitwert bewertet.
Bei der Bewertung von Rückstellungen sollen künftige Entwicklungen stärker als bisher berücksichtigt werden. Zudem sind die Rückstellungen künftig abzuzinsen.
Nicht mehr zeitgemäße Bilanzierungsmöglichkeiten, wie z. B. die bereits steuerrechtlich nicht anerkannte Möglichkeit, Rückstellungen für eigenen künftigen Instandsetzungsaufwand zu bilden, sollen abgeschafft werden.