Aufwendungen eines Ausländers für Deutschkurs sind nicht abziehbare Kosten der Lebensführung

Nach Auffassung des BFH können Aufwendungen eines Ausländers für einen Deutschkurs nicht als vorweggenommene Werbungskosten geltend gemacht werden, selbst wenn ausreichende Deutschkenntnisse für einen angestrebten Ausbildungsplatz förderlich sind. Bei den Aufwendungen für einen Deutschkurs handelt es sich um sog. gemischte Aufwendungen, wie der BFH mit Urteil vom 15.03.2007 VI R 14/04 entschied. Der private Nutzen kann nach Auffassung des Gerichts hierbei nicht eindeutig von der beruflichen Veranlassung getrennt werden kann.

Das Urteil im Volltext