Neue Besteuerung von Unternehmen und privater Kapitalerträge
Der Entwurf eines Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 sieht neben Änderungen
im Bereich der Besteuerung von Unternehmen ab 2008, wie z. B.
- Senkung des Körperschaftsteuersatzes auf 15 %,
- ermäßigter Steuersatz von 28,25 % für nicht entnommene Gewinne bei
bilanzierenden Einzelunternehmen und Personengesellschaften,
- Absenkung der GWG-Grenze auf 60 Euro für größere Unternehmen,
- Abschaffung der degressiven Abschreibung,
insbesondere eine völlige Neugestaltung der Besteuerung privater
Kapitalerträge vor. Danach soll ab 2009 Folgendes gelten:
- Gewinne aus dem Verkauf von Aktien, Wertpapieren usw. (bisher
private Veräußerungsgeschäfte) gehören künftig zu den Einkünften aus
Kapitalvermögen und unterliegen zusammen mit Dividenden und Zinseinkünften
einem einheitlichen Abgeltungsteuersatz von 25 % (zzgl.
Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer). Diese Einkünfte brauchen nicht
mehr in der persönlichen Einkommensteuer-Erklärung angegeben zu werden.
- Veräußerungsgewinne aus Aktien und Wertpapieren werden damit aber auch
grundsätzlich in voller Höhe steuerpflichtig (Steuersatz: 25 %). Die
einjährige „Spekulationsfrist“ sowie das Halbeinkünfteverfahren für private
Anteile entfallen. Dies gilt erstmals für Anteile, die nach dem
31.12.2008 erworben werden.
- Banken, Kreditinstitute usw. behalten von entsprechenden Kapitalerträgen
(wie Zinsen, aber jetzt auch Aktienkursgewinnen) künftig einen entsprechenden
Kapitalertragsteuerabzug von 25 % (zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf.
Kirchensteuer) ein und führen diesen an das Finanzamt ab. Die bisherige
Zinsabschlagsteuer in Höhe von 30 % auf Sparzinsen usw. wird somit abgelöst.
Dagegen bleibt das bisherige Freistellungsverfahren erhalten. Hat der Anleger
einen persönlichen Einkommensteuersatz von weniger als 25 %, kann er sich den
Differenzbetrag im Rahmen seiner Einkommensteuer-Veranlagung erstatten lassen.
- Der bisherige Sparer-Freibetrag sowie der Werbungskosten-Pauschbetrag
werden zusammengefasst in einen „Sparer-Pauschbetrag“ in Höhe von
801 Euro (Ehegatten: 1.602 Euro). Werbungskosten in
tatsächlicher Höhe können bei den Einkünften aus Kapitalvermögen nicht mehr
geltend gemacht werden.