Kosten, die einem Arbeitnehmer anlässlich eines persönlichen Ereignisses (Geburtstag, Beförderung, Jubiläum usw.) für die Bewirtung von Gästen entstehen, werden nach ständiger Rechtsprechung als nicht abzugsfähige Kosten der privaten Lebensführung beurteilt. Der BFH hat nun mit Urteil vom 11.01.2007 VI R 52/03 entschieden, dass hierbei nicht allein auf den Anlass der Veranstaltung abzustellen ist, sondern dass auch weitere Umstände für die Beurteilung einer privaten oder beruflichen Veranlassung heranzuziehen sind. Es ist daher für die berufliche oder private Veranlassung von Bewirtungskosten z. B. auch von Bedeutung, in wessen Räumlichkeiten die Veranstaltung stattfindet, wer als Gastgeber auftritt, wer die Gästeliste bestimmt, ob es sich bei den Gästen um Kollegen, Geschäftsfreunde, Pressevertreter oder um private Angehörige des Steuerpflichtigen handelt.
Kläger im Streitfall war ein General der Bundeswehr, der in den Ruhestand verabschiedet wurde und dessen Dienstgeschäfte im Rahmen einer militärischen Veranstaltung auf seinen Nachfolger übertragen wurden. An dem anschließenden Empfang im Offiziersheim nahmen Bundeswehrangehörige und Gäste von außerhalb teil. Für einen Teil der Bewirtungskosten kam der Kläger mangels ausreichender dienstlicher Mittel selbst auf und machte diese Kosten steuerlich geltend. Anders als die Vorinstanz sah der BFH, insbesondere wegen der Übertragung der Dienstgeschäfte an den Nachfolger, die Aufwendungen als beruflich veranlasst und damit als Werbungskosten an.
(BFH-Pressemitteilung vom 14.02.2007)