Nach dem am 31.01.2007 bekannt gegebenen Beschluss des BVerfG vom 07.11.2006 verstößt die unterschiedliche Bewertung von Immobilien und Finanzvermögen gegen den Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes.
Bei Immobilien, Betriebsvermögen, land- und fortswirtschaftlichen Flächen und Anteilen an Kapitalgesellschaften liegt der für erbschaftsteuerliche Zwecke ermittelte Wert häufig unter dem Verkehrswert, während Kapitalvermögen (z. B. Aktien oder Bargeld) realitätsgerecht besteuert wird. Nach Auffassung des Gerichts ist der Gesetzgeber verfassungsrechtlich gehalten, sich bei der Bewertung einheitlich am gemeinen Wert bzw. Verkehrswert zu orientieren.
Es ist jedoch zu beachten, dass das BVerfG dem Gesetzgeber einen Gestaltungsspielraum bei der Begünstigung bestimmter Vermögensteile eingeräumt hat. Sind ausreichende Gemeinwohlgründe vorhanden, so dürfen Verschonungsregelungen bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer getroffen werden. Diese dürfen jedoch nicht bei der Wertermittlung, sondern lediglich bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage, oder z. B. beim Steuersatz vorgenommen werden.
Nach dem vorliegendem Beschluss dürfen die derzeit gültigen Regelungen zur Erbschaft- und Schenkungsteuer längstens bis zum 31.12.2008 angewendet werden. Spätestens bis zu diesem Zeitpunkt muss eine Neuregelung durch den Gesetzgeber getroffen worden sein.