Anstelle der bisherigen Ansparabschreibung nach § 7g EStG tritt durch das Unternehmensteuerreformgesetz ein sog. „Investitionsabzugsbetrag“ in Kraft. Es ergeben sich hierdurch u. a. folgende Änderungen:
Erhöhung der bisherigen Betriebsvermögensgrenze von 210.000 € auf 235.000 € bei bilanzierenden Unternehmern, bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben auf einen Wirtschafts- oder Ersatzwirtschaftswert von 125.000 €.
Bei Einnahme-Überschuss-Rechnern (z. B. Freiberufler) ist eine Begünstigung nur noch für Betriebe möglich, deren Gewinn 100.000 € nicht übersteigt.
Der Begünstigungszeitraum wurde auf das Jahr der Bildung und die folgenden drei Jahre (bisher: zwei Jahre) erweitert. Der Abzugsbetrag des insgesamt am Stichtag zulässigen Investitionsabzugsbetrags sowie der drei vorangegangenen Jahre darf insgesamt 200.000 € nicht übersteigen.
Die Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 und 6 EStG - neues Recht - ist unabhängig von der vorherigen Bildung des „Investitionsabzugsbetrags“ und auch für gebrauchte Wirtschaftsgüter möglich.
Die Änderungen haben bereits für Wirtschaftsjahre Gültigkeit, die nach Verkündung des Unternehmensteuerreformgesetzes im Bundesgesetzblatt enden, d. h. gegebenenfalls bereits für den Veranlagungszeitraum 2007.