Die heute vom Bundeskabinett beschlossene Neufassung des § 42 AO im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2008 zeigt den Weg in die richtige Richtung, da jetzt wieder auf den Missbrauch von Steuergestaltungsmöglichkeiten abgestellt wird. Dies war im Referentenentwurf nicht der Fall. Die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) hält allerdings weitere wesentliche Änderungen für dringend notwendig:
Eine missbräuchliche Steuergestaltung darf nicht bereits dann unterstellt werden, wenn die zugrundeliegende steuerliche Gestaltung „ungewöhnlich“ ist. Der Steuerpflichtige muss auch weiterhin seine steuerliche Belastung optimieren können, ohne generell unter den Verdacht des Missbrauchs zu geraten. Der Gesetzgeber sollte im Rahmen des § 42 AO ausschließlich auf die unangemessene Steuergestaltung abstellen und dabei nicht die von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs geforderte Umgehungsabsicht des Steuerpflichtigen außer Acht lassen.
Entfallen sollte aus Sicht der BStBK außerdem die weiterhin vorgesehene partielle Beweislastumkehr zu Lasten des Steuerpflichtigen. Muss er der Finanzverwaltung künftig nachweisen, dass für eine „ungewöhnliche“ Gestaltung beachtliche außersteuerliche Gründe vorliegen, wie jetzt vorgesehen, führt das zu erheblicher Rechtsunsicherheit.
(Auszug aus BStBK-Pressemitteilung vom 08.08.2007)