Neue Grenzen für Pauschalversteuerung von Arbeitgeberzuschüssen zu den Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte beachten

Unabhängig von der Höhe seiner Aufwendungen erhält jeder Arbeitnehmer eine Entfernungspauschale in Höhe von 0,30 Euro pro Entfernungskilometer für die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte.

Zahlt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer einen Zuschuss für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, so kann der Arbeitgeber bis zu den Beträgen, die der Arbeitnehmer als Werbungskosten geltend machen könnte, eine pauschale Lohnversteuerung in Höhe von 15 % vornehmen. Für die pauschal versteuerten Zuschüsse fallen keine Beiträge zur Sozialversicherung an. Es ist jedoch zu beachten, dass die pauschal versteuerten Beträge die abzugsfähigen Werbungskosten des Arbeitnehmers mindern.

Möglich ist eine Pauschalversteuerung ab dem 01.01.2007 allerdings nur noch für Fahrten zur Arbeitsstätte ab dem 21. Entfernungskilometer.

Für kürzere Entfernungen ist somit eine Pauschalversteuerung von Arbeitgeberzuschüssen nicht mehr möglich. Eine Pauschalversteuerung kann nur noch für einen Teilbetrag in Höhe von 0,30 Euro für jeden Entfernungskilometer ab dem 21. Kilometer in Betracht. Soweit darüber hinaus Zuschüsse gezahlt werden, unterliegen diese künftig grundsätzlich dem normalen Lohnsteuerabzug und der Beitragspflicht in der Sozialversicherung.