Steuerpflichtiger geldwerter Vorteil bei Darlehen an Arbeitnehmer – neue Berechnung

Bislang hatte die Finanzverwaltung einen steuerpflichtigen geldwerten Vorteil bei einem Arbeitgeberdarlehen angenommen, soweit der vereinbarte Effektivzinssatz den Zinssatz von 5 % unterschritten hatte (siehe R 31 Abs. 11 Satz 3 LStR). Mit Urteil vom 04.05.2006 VI R 28/05 hat der BFH entschieden, dass keine starre Grenze, sondern der marktübliche Zinssatz zugrunde zu legen ist.

Die Finanzverwaltung hat darauf reagiert und wendet das Urteil an. Danach ist künftig der Unterschiedsbetrag zwischen dem marktüblichen Zinssatz und dem vom Arbeitnehmer gezahlten Zins grundsätzlich steuer- und sozialversicherungspflichtig (siehe BMF-Schreiben vom 13.06.2007 – IV C 5 – S 2334/07/0009).

Aus Vereinfachungsgründen kann auch der von der Deutschen Bundesbank zuletzt veröffentlichte Effektivzinssatz – also der gewichtete Durchschnittszinssatz – als Maßstabszinssatz herangezogen werden (siehe auch hier unter der Rubrik "EWU-Zinsstatistik [Bestände, Neugeschäft]).

Von diesem Maßstabszinssatz kann ein Abschlag von 4 % vorgenommen werden. Der Zinsvorteil bleibt ggf. steuerfrei, wenn er monatlich 44 Euro nicht überschreitet (vgl. § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG).