Anspruch auf Kindergeld trotz vorübergehender Vollzeiterwerbstätigkeit des Kindes

Nach bisheriger Rechtsprechung war ein Kind – obwohl die gesetzlichen Voraussetzungen für dessen Berücksichtigung erfüllt waren – in den Monaten nicht zu berücksichtigen, in denen es einer Vollzeiterwerbstätigkeit nachging. Der BFH war der Auffassung, ein vollzeiterwerbstätiges Kind könne typischerweise selbst für seinen existenznotwendigen Unterhalt sorgen, sodass eine Entlastung der Eltern durch Kindergeld nicht gerechtfertigt sei.

Mit seinem Urteil vom 16.11.2006 III R 15/06 hat der BFH seine bisherige Rechtsprechung zur Nichtberücksichtigung von (vorübergehend) vollzeiterwerbstätigen Kindern eingeschränkt. Übersteigen die gesamten Einkünfte und Bezüge des Kindes den Jahresgrenzbetrag von 7.680 € nicht, besteht abweichend von der bisherigen Rechtsprechung Anspruch auf Kindergeld auch für die Monate der Vollzeiterwerbstätigkeit.

(Auszug aus BFH-Pressemitteilung vom 07.02.2007)

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