Gesetz zur Schaffung deutscher Immobilien-Aktiengesellschaften mit
börsennotierten Anteilen (REIT-Gesetz)
Der Bundesrat hat das o. g. Gesetz mit Wirkung vom 01.01.2007 beschlossen.
Danach gelten insbesondere folgende Regelungen:
- Der deutsche REIT ist als in Deutschland ansässige Aktiengesellschaft („REIT-AG“)
ausgestaltet, die zwingend an der Börse notiert sein muss.
- Die REIT-AG ist von der Körperschaft- und Gewerbesteuer befreit,
vorausgesetzt der REIT beschränkt sich auf seine Haupttätigkeit (Erwerb,
Bewirtschaftung und Verkauf von Immobilien). Insbesondere muss er hohe
Ausschüttungen von mindestens 90 % der Erträge vornehmen, mindestens 75
% der Einkünfte aus Immobilien erzielen und mindestens 75 % seines Vermögens
in Immobilien anlegen. Nicht begünstigt im Sinne dieser Regelung sind vor
dem 01.01.2007 erbaute Bestandsmietwohnimmobilien. Unter
Mietwohnimmobilien sind solche Immobilien zu verstehen, deren Nutzfläche
überwiegend, also zu mehr als 50 % Wohnzwecken dient.
- Die Besteuerung der REITs erfolgt nach Ausschüttung direkt beim
Anleger als Dividende. Das Halbeinkünfteverfahren gilt nicht.
- An einer REIT-AG darf sich jeder Aktionär nur mit weniger als 10 %
direkt beteiligen („Höchstbeteiligungsklausel“).
- Es ist eine sog. „Exit Tax“ (steuerliche Begünstigung der Aufdeckung
stiller Reserven) vorgesehen: Werden betriebliche Grundstücke von
Unternehmen an REIT-AGs veräußert, sind die dabei aufgedeckten stillen
Reserven für einen Zeitraum von drei Jahren lediglich zur Hälfte zu
versteuern.