Die in dem Entwurf zur Unternehmensteuerreform vorgesehene Möglichkeit, einbehaltene (thesaurierte) Gewinne einem begünstigten Steuersatz zu unterwerfen (§ 34a EStG), bringt für die allermeisten Personenunternehmen mehr Fallstricke als Vorteile.
Zwar liegt der sog. Thesaurierungssteuersatz mit 28,25 % deutlich unter dem derzeitigen Spitzensteuersatz von 42 %, doch zum Zeitpunkt der Auflösung muss nachversteuert werden. Es fallen dann noch einmal 25 % Einkommensteuer an. Die Gesamtbelastung mit Einkommensteuer steigt damit auf mehr als 46 % (46,18 %). Das hat zur Folge, dass für die meisten Unternehmen die Aufnahme von Krediten günstiger ist als die Finanzierung über einbehaltene Gewinne. Dies gilt umso mehr, als der Gesetzgeber die automatische Nachversteuerung des Thesaurierungsbetrages vorsieht, wenn der Unternehmer in späteren Jahren per Saldo mehr als den Jahresgewinn entnimmt. Eine solche Situation kann aber im Falle unvorhergesehener Verluste rasch eintreten.
Nach Berechnungen des Deutschen Steuerberaterverbandes muss ein Gewerbetreibender, der permanent dem Spitzensteuersatz unterliegt, die Thesaurierung mindestens acht Jahre durchhalten, um günstiger zu liegen als bei der Aufnahme eines Kredits zu sechs Prozent Zinsen. Wäre der Kredit schon für fünf Prozent zu haben, verlängerte sich die notwendige Mindestdauer der Thesaurierung sogar auf etwa zehn Jahre.
Dem Spitzensteuersatz von 42 % unterliegen jedoch nicht einmal zehn Prozent der gewerbetreibenden Einzelunternehmer und Personengesellschafter. Bei den meisten sind die Gewinne geringer – und damit auch die Steuerbelastung. In diesen Fällen dauert es sogar noch erheblich länger, bis sich die Thesaurierungsmöglichkeit gegenüber der Aufnahme von Fremdkapital als günstiger erweist.
(DStV-Pressemitteilung vom 20.02.2007)