Mit seinem Urteil vom 19.12.2006 VI R 136/01 entschied der BFH, dass geldwerte Vorteile aus einem Aktienoptionsprogramm als Anreizlohn eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit des Arbeitnehmers darstellen. Die Vergütung in Höhe des Werts der erhaltenen Aktien wird einem ermäßigten Einkommensteuertarif unterworfen.
Im Streitjahr 1997 war die Tarifbegünstigung in Gestalt der sog. Drittelungsregelung anzuwenden; heute würde die sog. Fünftelungsregelung nach § 34 Abs. 1 nach § 34 Abs. 1 EStG gelten. Der Tarifermäßigung steht weder entgegen, dass dem Arbeitnehmer wiederholt Aktienoptionen eingeräumt werden, noch, dass die jeweils gewährte Option vom Arbeitnehmer nicht in vollem Umfang einheitlich ausgeübt wird.
(Auszug aus BFH-Pressemitteilung vom 31.01.2007)