Steuererstattung für Gewinnausschüttungen von ausländischen Kapitalgesellschaften für alle Anleger?

Bis zum Jahr 2000 konnten inländische Kapitalanleger im Falle einer Gewinnausschüttung die darauf entfallende – von der Kapitalgesellschaft gezahlte – Körperschaftsteuer auf ihre Einkommensteuer anrechnen. Dies galt allerdings nicht für Ausschüttungen von ausländischen Kapitalgesellschaften. Gegen diese Regelung haben Anleger vor dem Europäischen Gerichtshof geklagt und Recht bekommen (siehe Urteil des EuGH vom 06.03.2007 Rs. C-292/04). Das bedeutet, dass zumindest Anleger, deren Einkommensteuer-Veranlagungen noch nicht bestandskräftig sind, unter Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung der ausländischen Gesellschaft eine Steuererstattung beantragen können.

Unklar ist, ob auch bestandskräftige Steuerveranlagungen – wie sie in der Regel vorliegen dürften – geändert werden können. Eine Bestimmung in der Abgabenordnung (§ 175 Abs. 2 Satz 2 AO) schließt eine rückwirkende Anerkennung von Steuerbescheinigungen zwar aus; allerdings ist fraglich, ob diese Vorschrift europarechtlich zulässig ist.