Klagen gegen die Streichung der privaten Steuerberatungskosten anhängig

Gegen die Nichtabziehbarkeit der privaten Steuerberatungskosten als Sonderausgaben ab dem Veranlagungszeitraum 2006 sind mittlerweile zwei Klagen vor den Finanzgerichten anhängig:

Wird gegen einen Einkommensteuerbescheid Einspruch eingelegt und unter Bezugnahme auf die vorgenannten Verfahren das Ruhen des Verfahrens beantragt, kommt ein Ruhen gemäß § 363 Abs. 2 Satz 1 AO aus Zweckmäßigkeitsgründen in Betracht. Die Entscheidung, ob das Verfahren ruht, steht im Ermessen des Finanzamts. Ob die Finanzämter den Ausgang der Klagen abwarten und unter dem Gesichtspunkt der Verfahrensökonomie die Einspruchsverfahren ruhen lassen oder die angefochtenen Bescheide durch Erlass einer Einspruchsentscheidung in die Bestandskraft bzw. in weitere Klageverfahren "treiben", ist ungewiss.

(DStV-Pressemitteilung vom 25.07.2007)