Wird für die private Nutzung eines Dienstwagens vom Arbeitnehmer eine vereinbarungsgemäß oder nach der tatsächlichen Nutzung ermittelte Vergütung an den Arbeitgeber gezahlt, so kann diese von dem anhand der 1 %-Methode ermittelten geldwerten Vorteil abgezogen werden.
Beispiel: |
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Privatnutzung: |
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1 % von 30.000 € x 12 |
3.600 Euro |
Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte: |
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0,03 % von 30.000 € x 25 km x 12 |
2.700 Euro |
Nutzungswert |
6.300 Euro |
Zuschuss durch Arbeitnehmer |
./.6.000 Euro |
Einnahmen |
300 Euro |
Entfernungspauschale ab 2007 (5 km x 0,30 € x 200 Tage) |
. /.300 Euro |
steuerpflichtiger geldwerter Vorteil |
0 Euro |
Ist die vom Arbeitnehmer an den Arbeitgeber gezahlte Vergütung niedriger als der Nutzungswert, so ist die hieraus entstehende Differenz als geldwerter Vorteil zu versteuern. Die Zahlung eines niedrigeren Nutzungsentgelts - selbst wenn dieses angemessen ist - reicht nicht aus, die Besteuerung des geldwerten Vorteils nach der 1 %-Methode insgesamt zu vermeiden. Dies entschied der BFH in seinem Urteil vom 07.11.2006 VI R 95/04.