Bis zum Veranlagungszeitraum 2006 war ein auf 1.250 Euro begrenzter Abzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer möglich, wenn die betriebliche oder berufliche Nutzung des Arbeitszimmers mehr als 50 % der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeiten beanspruchte oder wenn für die betriebliche oder berufliche Nutzung kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stand.
Aufgrund der Neuregelung für die einkommensteuerliche Behandlung eines häuslichen Arbeitszimmers durch das Steueränderungsgesetz 2007 können Aufwendungen hierfür nur noch dann als Betriebsausgaben oder Werbungskosten geltend gemacht werden, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit bildet.
Somit kommt z. B. bei Lehrern, Richtern oder Handels- bzw. Versicherungsvertretern mit Tätigkeitsschwerpunkt im Außendienst ein Abzug von entsprechenden Aufwendungen generell nicht mehr in Betracht.
Ist z. B. ein kaufmännischer Angestellter neben seiner hauptberuflichen Tätigkeit in einem Industrieunternehmen nebenberuflich selbständig tätig und nutzt für diese Tätigkeit sein häusliches Arbeitszimmer als „Beratungsstelle“, so ist das Arbeitszimmer zwar für die Nebentätigkeit der Tätigkeitsmittelpunkt, jedoch nicht der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung. Ein Abzug der Aufwendungen für das Arbeitszimmer als Werbungskosten oder Betriebsausgaben scheidet daher aus.
(Siehe BMF-Schreiben vom 03.04.2007 – IV B 2 – S 2145 – 07/0002)