Mit Zurückhaltung reagiert der Deutsche Steuerberaterverband (DStV) auf die Veröffentlichung des Entwurfs eines Unternehmensteuerreformgesetzes 2008.
Positive Signalwirkungen im internationalen Steuerwettbewerb sieht der Verband in dem künftig niedrigeren Körperschaftsteuersatz von 15 % anstelle von bisher 25 %. Auch die den Personengesellschaften gegebene Möglichkeit, zukünftig Gewinne steuerlich begünstigt zu thesaurieren, wird prinzipiell begrüßt. Das Gleiche gilt für die Abschaffung der Regeln über die Gesellschafter-Fremdfinanzierung, die jahrelang für Rechtsunsicherheit sorgten.
Abzuwarten bleibt, ob die dafür neu geschaffene Zinsschranke in der Praxis, insbesondere bei verbundenen Unternehmen, für mehr Rechtssicherheit sorgt. Die Regeln über den Verlust von nicht abziehbaren Zins- und Verlustvorträgen beim Wechsel der Eigentümer schießen jedenfalls über das Ziel der Missbrauchsbekämpfung hinaus und drohen, Umstrukturierungen sowie Firmenneugründungen zu ersticken.
Kontraproduktiv erscheint nach Ansicht des DStV auch die massive Erweiterung der gewerbesteuerlichen Bemessungsgrundlage. Neben der umfassenden Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen sollen zusätzlich schon bisher nicht abziehbare Betriebsausgaben zukünftig ausnahmslos sowohl beim Leistenden als auch beim Empfänger besteuert werden. Völlig systemfremd ist darüber hinaus die geplante Hinzurechnung der vom Unternehmer gewährten Skonti oder wirtschaftlich vergleichbarer Vorteile.
Sorge bereitet dem DStV ebenfalls die weitgehende Aufrechterhaltung des Kontenabrufverfahrens. Einstmals eingeführt, um das „strukturelle Vollzugsdefizit“ bei der Erfassung der Einkünfte aus Kapitalvermögen zu beseitigen, wird dieses Ziel nunmehr mit der Einführung der Abgeltungssteuer erreicht. Im Sinne des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit staatlicher Eingriffe sollte daher das Kontenabrufsverfahren konsequent wieder abgeschafft werden.
Der DStV setzt sich im Sinne der Steuerpflichtigen für die Beibehaltung der sofortigen Abziehbarkeit von geringwertigen Wirtschaftsgütern („410 Euro-Regel“) ein. Hierbei handelt es sich um eine der wenigen, allgemein bekannten steuerlichen Regeln, deren Effekte zudem für die Wirtschaft nicht zu unterschätzen sind.
(Auszug aus DStV-Pressemitteilung vom 08.02.2007)