Das Niedersächsische FG und das FG des Saarlandes haben mit Beschlüssen vom 27.02.2007 8 K 549/06 und vom 22.03.2007 2 K 2442/06 dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob die Neuregelung zur Abziehbarkeit von Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (§ 9 Abs. 2 EStG in der Fassung des Steueränderungsgesetzes 2007) verfassungsgemäß ist (Az. des BVerfG: 2 BvL 1/07 und 2 BvL 2/07). Ferner hat das Niedersächsische FG mit nicht rechtskräftigem Beschluss vom 02.03.2007 7 V 21/07 insoweit Aussetzung der Vollziehung gewährt.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:
Anträge auf Aussetzung der Vollziehung, mit denen in Rechtsbehelfsverfahren gegen die Ablehnung der Eintragung eines Freibetrags auf der Lohnsteuerkarte, gegen die Festsetzung von Einkommensteuer-Vorauszahlungen oder gegen künftig ergehende Einkommensteuerbescheide für Veranlagungszeiträume ab 2007 begehrt wird, Aufwendungen für die Wegen zwischen Wohnung und Arbeits- oder Betriebsstätte über die Regelungen des § 9 Abs. 2 EStG und § 4 Abs. 5a Satz 4 EStG (in der Fassung des Steueränderungsgesetzes 2007) hinaus steuermindernd zu berücksichtigen, sind abzulehnen. Es bestehen keine „ernstlichen Zweifel“ im Sinne des § 361 Abs. 2 Satz 2 AO bzw. § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO, da § 9 Abs. 2 EStG nicht gegen das Grundgesetz verstößt.
Die Neuregelung verstößt nicht gegen das Prinzip der Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit. Sie verletzt weder das objektive noch das subjektive Nettoprinzip (so auch Urteil des FG Baden-Württemberg vom 07.03.2007 13 K 283/06). ...
(Auszug aus BMF-Schreiben vom 04.05.2007 – IV A 7 – S 0623/07/0002)