Beiträge zu freiwilliger gesetzlicher oder privater Krankenversicherung mindern die Einkünfte des Kindes

Ist ein Kind freiwilliges Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung oder Mitglied einer privaten Krankenversicherung sind bei der Prüfung eines Anspruchs auf Kindergeld die Einkünfte des Kindes aus Gründen der Gleichbehandlung um die Beiträge zur freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung bzw. um die unvermeidbaren Beiträge zur Krankenversicherung zu mindern. Dies entschied der BFH in seinen Urteilen vom 16.11.2006 III R 74/05 und vom 14.12.2006 III R 24/06.

Nach dem Beschluss des BVerfG vom 11.01.2005 2 BvR 167/02 sind bei der Prüfung, ob der Jahresgrenzbetrag (7.680 €) überschritten ist, die Einkünfte des Kindes nur zu berücksichtigen, soweit sie zur Bestreitung des Unterhalts oder der Ausbildung bestimmt oder geeignet sind. Die vom Arbeitgeber einbehaltenen Arbeitnehmerbeiträge des Kindes zur Sozialversicherung sind nach der Entscheidung des BVerfG von den Einkünften eines nichtselbständig tätigen Kindes abzuziehen, weil sie für den Unterhalt des Kindes nicht zur Verfügung stehen.

Im Streitfall befanden sich Kinder als Beamtenanwärter in Ausbildung und hatten in Krankheitsfällen gegen ihren Dienstherrn einen Anspruch auf Beihilfe (max. 50 % der krankheitsbedingten Aufwendungen). Nach Auffassung des BFH sind die Beiträge für eine private Krankenversicherung eines Beamtenanwärters insoweit unvermeidbar, als sie für Versicherungstarife geleistet werden, welche den von der Beihilfe nicht freigestellten Teil der beihilfefähigen Aufwendungen für ambulante, stationäre und zahnärztliche Heilbehandlungen abdecken.

(Auszug aus BFH-Pressemitteilung vom 17.01.2007)

Das Urteil im Volltext