Aufwendungen für Bewirtung von Kollegen auf privatem Gartenfest als Werbungskosten

Mit seinem Urteil vom 01.02.2007 VI R 25/03 hat der BFH seine jüngste Rechtsprechung zur Abgrenzung von Werbungskosten und nicht abziehbaren Kosten der privaten Lebensführung bei der Bewirtung von Gästen anlässlich persönlicher Ereignisse (Geburtstag, Beförderung, Jubiläum usw.) fortgeführt. Der Anlass einer Feier ist zwar ein erhebliches Anzeichen, nicht aber das allein entscheidende Kriterium für die Beurteilung der Abziehbarkeit von Bewirtungsaufwendungen. Eine berufliche Veranlassung von Aufwendungen kann sich auch trotz eines herausgehobenen persönlichen Ereignisses aufgrund der übrigen Umstände des Einzelfalles ergeben.

Der Kläger, ein angestellter Geschäftsführer, bezog neben einem festen Gehalt eine Tantieme bezog, die etwa zwei Drittel seiner gesamten Bezüge ausmachte. Zu seinem 25-jährigen Dienstjubiläum veranstaltete der Kläger ein Gartenfest ausschließlich für seine Mitarbeiter, nachdem sein Arbeitgeber bereits zuvor eine eigene Jubiläumsfeier allein mit Gästen von außerhalb durchgeführt hatte. Die für das Gartenfest angefallenen Bewirtungskosten machte der Kläger steuerlich geltend. Aufgrund der variablen Bezüge des Klägers erkannte der BFH die Aufwendungen als Werbungskosten an. Das Dienstjubiläum als Anlass der Gartenfestes sah der BFH wegen der vorangegangenen Feier des Arbeitgebers als ebenso unschädlich an wie die Durchführung des Fests im Garten des Klägers.

(Auszug aus BFH-Pressemitteilung vom 21.03.2007)

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