Körperschaftsteuer-Moratorium ist verfassungsgemäß

Der BFH entschied in seinem Urteil vom 08.11.2006 I R 69, 70/05, dass der für Gewinnausschüttungen nach dem 11.04.2003 und vor dem 01.01.2006 angeordnete Ausschluss von Minderungen der Körperschaftsteuer (durch „Körperschaftsteuerguthaben“) mit dem Grundgesetz vereinbar ist.

Nach Ansicht des BFH war der Gesetzgeber berechtigt, zur Sicherung des Steueraufkommens die vorhandenen Steuerguthaben zeitweilig einzufrieren. Eine Enteignung sieht der BFH darin nicht, da die betroffenen Gesellschaften nur zeitweilig an der Nutzung ihrer Guthaben gehindert waren. Auch der Gleichheitssatz wird nicht dadurch verletzt, dass nur die in dem genannten Zeitraum erfolgten Ausschüttungen vom Steuerminderungseffekt ausgeschlossen wurden, da es sich hierbei um eine vertretbare Reaktion des Gesetzgebers auf den damaligen Rückgang des Körperschaftsteueraufkommens gehandelt habe.

Der BFH hat die Sache nicht, wie vom Kläger begehrt, dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt.

(Auszug aus Pressemitteilung des BFH vom 17.01.2006)