Ab dem Jahr 2006 können Kosten für die Unterbringung und Beaufsichtigung von Kindern in Kindergärten, Kindertagesstätten etc. durch Tagesmütter oder Haushaltshilfen wie folgt steuerlich geltend gemacht werden:
Voraussetzung ist insbesondere, dass die Aufwendungen durch Vorlage einer Rechnung und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Dienstleistung nachgewiesen wird.
Durch die Verabschiedung der gesetzlichen Regelung erst im Frühjahr 2006 liegen ggf. entsprechende Zahlungsbelege nicht für das ganze Jahr vor. Die Finanzverwaltung hat jetzt erklärt, dass eine Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten bis zum 31.12.2006 ohne Rechnung bzw. Kontobeleg zulässig ist, wenn ein grundsätzlicher Nachweis (z. B. Bestätigung der Tagesmutter) vorliegt (BMF-Schreiben vom 19.01.2007 – IV C 4 – S 2221 – 2/07).