Im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2008 sind zwei wichtige Änderungen im Hinblick auf die durch das Unternehmensteuerreformgesetz beschlossene Besteuerung privater Kapitalerträge ab 2009 vorgesehen:
Nach der bisherigen Rechtslage wären z. B. Guthabenzinsen eines Unternehmers bei seiner Hausbank, bei der dieser gleichzeitig ein betriebliches Darlehen aufgenommen hat, nicht der Abgeltungsteuer von 25 %, sondern dem individuellen Einkommensteuersatz zu unterwerfen. Dieses Problem ist insofern entschärft worden, indem dies nur gilt, wenn Kapitalanlage und Kapitalüberlassung miteinander verknüpft sind. Damit bleibt es bei marktüblichen Zinsvereinbarungen bei der Abgeltungsteuer für die privaten Guthabenzinsen.
Erwerber von GmbH-Anteilen etc. können – entgegen der beschlossenen Regelung – Finanzierungskosten auf Antrag als Werbungskosten bei den Kapitaleinkünften geltend machen, wenn die Beteiligung mindestens 25 % beträgt bzw., wenn 1 % der Anteile gehalten werden und der Anteilseigner für die Kapitalgesellschaft tätig ist. In diesem Fall sind die entsprechenden Kapitalerträge allerdings mit dem persönlichen Steuersatz zu versteuern. Der Antrag ist spätestens mit der Einkommensteuer-Erklärung zu stellen und gilt bis auf Widerruf für die folgenden 4 Jahre; bei Widerruf ist ein erneuter Antrag für diese Kapitalgesellschaft nicht möglich.