Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 EStG sind seit dem 01.01.2007 Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte keine Werbungskosten mehr. Erst ab dem 21. Kilometer werden Aufwendungen für diese Wege wie Werbungskosten behandelt. Die ersten 20 Kilometer sind somit nicht mehr abzugsfähig. Gegen diese mit dem Steueränderungsgesetz 2007 eingeführte Regelung haben das Niedersächsische FG und das FG des Saarlandes verfassungsrechtliche Bedenken erhoben. Diese beiden Gerichte haben deshalb die Frage dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt (Az. des BVerfG: 2 BvL 1/07).
Bei Kindergeldanträgen (bzw. Erklärungen der Einkünfte und Bezüge), in denen ein Anspruch auf Kindergeld von der Höhe der Entfernungspauschale ab 2007 abhängt, ist ein Kindergeldanspruch abzulehnen.
Hiergegen gerichtete Einsprüche sind gemäß § 363 Abs. 2 AO (Ruhen des Verfahrens) zu behandeln. Wird in einem solchen Fall der Einspruch nicht ausdrücklich auf das beim BVerfG anhängige Verfahren gestützt, kann die Familienkasse gemäß § 363 Abs. 2 Satz 1 AO mit Zustimmung des Berechtigten das Ruhen des Verfahrens anordnen.
(Bundeszentralamt für Steuern, Auszug aus Newsletter Familienleistungsausgleich, Ausgabe April 2007)