Mit seinem Urteil vom 19.10.2006 III R 6/05 entschied der BFH, dass Aufwendungen die für die Übertragung eines Domain-Namens (Internet-Adresse) an den bisherigen Domaininhaber geleistet werden, Anschaffungskosten für ein in der Regel nicht abnutzbares Wirtschaftsgut darstellen. Ein Unternehmer kann die Aufwendungen für den Erwerb eines Domain-Namens, den er für seinen Internet-Auftritt benötigt daher nicht sofort als Betriebsausgaben abziehen. Ebenso wenig können Absetzungen für Abnutzung vorgenommen werden, weil die Nutzbarkeit eines Domain-Namens zeitlich nicht beschränkt ist.
In dem vom BFH entschiedenen Fall bezeichnete der Domain-Namen einen bekannten Fluss bzw. eine bekannte Region in Deutschland. Offen ließ der BFH, ob ein Domain-Name ausnahmsweise dann abnutzbar ist, wenn er sich aus einem Schutzrecht (z. B. einer Marke) ableitet.
(Auszug aus BFH-Pressemitteilung vom 14.02.2007)