Keine Abgeltung von Unfallkosten durch die 1 %-Regelung

Arbeitnehmer, denen von ihrem Arbeitgeber ein Firmenwagen zur Verfügung gestellt wird, müssen den damit verbundenen geldwerten Vorteil als Arbeitslohn versteuern. Nach dem Einkommensteuergesetz wird der Vorteil monatlich mit 1 % des Bruttolistenpreises bewertet. Nach der Rechtsprechung des BFH werden mit der 1 %-Regelung die Kosten abgegolten, die unmittelbar durch das Halten und den Betrieb des Fahrzeugs veranlasst sind und typischerweise bei seiner Nutzung anfallen.

Der BFH entschied mit Urteil vom 24.05.2007 VI R 73/05, dass Unfallkosten von der 1 %-Regelung nicht erfasst werden. Unfallkosten stellen bei Verzicht des Arbeitgebers auf Schadensersatz einen zusätzlichen geldwerten Vorteil dar. Dieser führt aber nur dann zu einer Steuererhöhung, wenn und soweit die Begleichung der Schadensersatzforderung nicht ihrerseits zum Werbungskostenabzug berechtigen würde. Im Streitfall hatte der Arbeitgeber auf die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs gegen den Arbeitnehmer wegen eines Unfallschadens auch für den Fall verzichtet, dass er bei einer Fahrt unter Alkoholeinfluss entstanden war. Ein Werbungskostenabzug ist aber ausgeschlossen, wenn das auslösende Moment für den Verkehrsunfall die alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit war.

(Auszug aus BFH-Pressemitteilung vom 27.06.2007)

Das Urteil im Volltext