Vorschriften zum automatischen Kontenabruf nur teilweise verfassungswidrig

Gegenstand der Verfassungsbeschwerden u. a. eines inländischen Kreditinstituts, eines Rechtsanwalts und Notars, einer Bezieherin von Wohngeld sowie eines Empfängers von Sozialhilfe sind im Wesentlichen § 24c Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Kreditwesengesetz (KWG) sowie § 93 Abs. 7 und 8 AO. Diese Normen ermächtigen die für die Leistung der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sowie die für die Strafverfolgung zuständigen Behörden und Gerichte, die Finanzbehörden und die Sozialbehörden zur automatisierten Abfrage von bestimmten Daten, die von den Kreditinstituten vorgehalten werden müssen. Dabei handelt es sich um die Kontostammdaten der Bankkunden und sonstigen Verfügungsberechtigten, wie z. B. Name, Geburtsdatum, Kontonummern und Depots. Kontenstände und -bewegungen können auf diese Weise nicht abgefragt werden. Informationen hierüber können sich die Behörden nur auf der Grundlage anderer Ermächtigungsnormen beschaffen.

Erfolgreich waren allein die Verfassungsbeschwerden der beiden Sozialleistungsempfänger, soweit sie sich gegen § 93 Abs. 8 AO richten. Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts stellte fest, dass § 93 Abs. 8 AO, der die Erhebung von Kontostammdaten in sozialrechtlichen Angelegenheiten regelt, an einem Bestimmtheitsmangel leidet. Die Norm legt den Kreis der Behörden, die ein Ersuchen zum Abruf von Kontostammdaten stellen können, und die Aufgaben, denen solche Ersuchen dienen sollen, nicht hinreichend bestimmt fest.

§ 24c Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 KWG (Kontenabfrage durch Strafverfolgungsbehörden) und § 93 Abs. 7 AO (Kontenabfrage durch Finanzbehörden) hingegen sind mit dem Grundgesetz vereinbar (BVerfG vom 13.06.2007 – 1 BvR 1550/03, 1 BvR 2357/04 und 1 BvR 603/05).

(Auszug aus Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts vom 12.07.2007)