Am 20.03.2003 hatte der BFH (Az.: III B 84/01) entschieden, dass der Gesetzgeber nicht gezwungen sei, Pauschbeträge regelmäßig an die gestiegenen Lebenshaltungskosten anzupassen. Er sah deshalb in dem Umstand, dass der Behinderten-Pauschbetrag über mehr als zwei Jahrzehnte hinweg nicht angepasst worden war, kein verfassungsrechtliches Problem. Der Kläger, der dies anders sah, legte Verfassungsbeschwerde ein (Az. des BVerfG: 2 BvR 1059/03). Steuerbescheide ergingen dementsprechend nur vorläufig.
In dem Verfahren 2 BvR 1059/03 hat das Bundesverfassungsgericht jedoch inzwischen beschlossen, die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung anzunehmen. Damit dürfte sich der Vorläufigkeitsvermerk erledigt haben. Gegen die Höhe des Behinderten-Pauschbetrages können jetzt nur noch diejenigen Steuerpflichtigen vorgehen, die selbst Einspruch eingelegt haben oder einlegen. Die Finanzverwaltung wird diese Einsprüche zurückweisen. Gegebenenfalls könnte hier § 367 Abs. 2b AO zur Anwendung kommen (Zurückweisung der offenen Einsprüche durch Allgemeinverfügung). Danach müsste der Klageweg neu beschritten werden. Eine andere Entscheidung in der Sache ist aber weder vor den Finanzgerichten noch vor dem Bundesverfassungsgericht wahrscheinlich.
(Auszug aus DStV-Pressemitteilung vom 10.04.2007)